Wenn in Sportvereinen gefeiert wird

Was ist zu Sommerfesten und Weihnachtsfeiern erlaubt – Obergrenzen einhalten

Wenn der Vereinsvorstand zu großzügig ausschenkt, kann es zu Problemen kommen. Jens BÜsselmann

Eine Vereinsfeier kann auch ohne übermäßigen Alkoholgenuss schnell zu einem Kater führen. Dann nämlich, wenn der Vereinsvorstand es nicht allzu ernst mit den Aufmerksamkeiten und Zuwendungen an die Mitglieder nimmt und die Vereinskasse belastet. Natürlich darf der Vorstand solche „Aufmerksamkeiten“ an die Mitglieder machen. Nur hat die Sache einen kleinen Haken: Als Vereinsvorstand müssen Sie hierbei strenge finanzielle Grenzen beachten, wenn Sie nicht die Anerkennung der Gemeinnützigkeit für Ihren Verein gefährden wollen.

Die Finanzverwaltung argumentiert hier wie folgt: „Ein Verein, der gemeinnützig sein möchte, muss selbstlos tätig sein.“ Selbstlos wiederum bedeutet: Es dürfen keine Zuwendungen an die Mitglieder erfolgen. Auch in Deutschlands Finanzämtern weiß man, dass Geselligkeit und Vereinsfeiern zum Vereinsleben dazugehören. Aus diesem Grund wurden gewisse Grenzen festgelegt, innerhalb derer Aufmerksamkeiten an Mitglieder des Vereins toleriert beziehungsweise akzeptiert werden.

Doch diese Grenzen sollte ein Vorstand dann auch tunlichst einhalten. Deshalb muss er auch wissen, was alles unter diese Grenze fällt, das heißt, was die Finanzverwaltung noch akzeptiert und was nicht. Beispiel: Getränke anlässlich der Vereinsfeier (Sommerfest oder Weihnachtsfeier) werden übernommen, Mitglieder erhalten im Rahmen der Weihnachtsfeier kleine Geschenke, beim Vereinsausflug ist das Mittagessen für die Vereinsmitglieder gratis und so weiter.

Zuwendungen verboten

Zunächst sind die zwei Begriffe „Aufmerksamkeiten“ und „Zuwendungen“ zu unterscheiden. Zuwendungen an Mitglieder sind grundsätzlich verboten. Sie dürfen also ein Mitglied nicht dafür bezahlen, dass es Tätigkeiten im Rahmen seiner Mitgliedschaft erfüllt. Eine Ausnahme stellt hier die Ehrenamtspauschale dar. Diese muss aber in der Satzung geregelt sein und für besondere ehrenamtlich ausgeführte Tätigkeiten erfolgen.

Aufmerksamkeiten erlaubt

Aufmerksamkeiten dagegen ist ein Begriff, der aus dem Lohnsteuerrecht kommt und den die Finanzverwaltung sozusagen der Einfachheit halber auch für das Vereinsrecht anwendet. Geregelt sind diese „Aufmerksamkeiten“ in den Lohnsteuerrichtlinien. Die Finanzverwaltung argumentiert: Zuwendungen entsprechend der Lohnsteuerrichtlinien stellen keine unerlaubten Zuwendungen dar und sind deshalb möglich. Somit wird der Verein als Arbeitgeber und das Mitglied als Arbeitnehmer bezeichnet.

Für alle Mitglieder

Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 Euro, z. B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger, die dem Mitglied oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden. Geldzuwendungen gehören stets zum Arbeitslohn, auch wenn ihr Wert gering ist. Als Aufmerksamkeiten gehören auch Getränke und Genussmittel, die der Verein den Mitgliedern zum Verzehr im Verein unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt, nicht zum Arbeitslohn. Dasselbe gilt für Speisen, die der Verein den Mitgliedern anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, z. B. während einer außergewöhnlichen Besprechung oder Sitzung, im ganz überwiegenden Vereinsinteresse an einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufs unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt und deren Wert 60 Euro nicht überschreitet. Sie können den Mitgliedern also auf Grund eines besonderen Vereinsanlasses eine Aufmerksamkeit im Wert von maximal 60 Euro zukommen lassen. Das kann zum Beispiel eine vergünstigte oder unentgeltliche Bewirtung bei der Weihnachtsfeier oder auf dem Sommerfest sein. Die 60-Euro-Grenze stellt eine Jahresobergrenze dar. Das heißt: Pro Jahr und Mitglied darf für alle Aufmerksamkeiten zusammen diese Grenze nicht überschritten werden.

Beispiel: Sie „gönnen“ den Mitgliedern anlässlich des Sommerfestes und der Weihnachtsfeier kleine Geschenke und eine kostenlose Bewirtung. In dem Fall müssen Sie alle Kosten aus beiden Feiern zusammenrechnen und durch die Zahl der teilnehmenden Mitglieder teilen. Mehr als 60 Euro pro Person dürfen dabei dann nicht herauskommen.

Für einzelne Anlässe

Bislang war die Rede von Aufmerksamkeiten, die mehreren Mitgliedern – wie zum Beispiel auf einer Vereinsfeier – gleichzeitig zugutekommen. Daneben gibt es aber noch die Aufmerksamkeiten anlässlich persönlicher Ereignisse. Und hier gilt: Aufmerksamkeiten aus Anlass eines solchen persönlichen Ereignisses können Sie ebenfalls gewähren. Und zwar für jedes Ereignis in Höhe von 60 Euro. Beispiel: Mitglied Thomas Müller feiert seinen 50. Geburtstag und sein 25. Vereinsjubiläum. Für beide Anlässe können Sie jeweils 60 Euro für Aufmerksamkeiten aufwenden.

Fazit: Vereinsfeiern sind für das Vereinsleben unerlässlich und fördern den innigen Zusammenhalt. Halten Sie sich an das geltende Recht und dem Vereinswohl steht nichts im Wege.

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