Kann ein Fitnessstudio-Vertrag vorzeitig gekündigt werden?

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes besteht das Recht zur außerordentlichen Kündigung

Zu den guten Vorsätzen am Anfang eines neuen Jahres gehört häufig auch der Wunsch, sportlich fitter zu werden, weshalb es zum Abschluss vieler neuer Verträge mit Fitnessstudios kommt. Aber so schnell eine Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio auch zustande kommt, so schwer ist es wieder rauszukommen, jedenfalls vor Ablauf der regulären Kündigungsfrist. Petra Elverich

Die meisten Verträge für Fitnessstudios sind dahingehend ausgerichtet, dass zunächst eine Vertragslaufzeit von 24 Monaten vereinbart wird, vereinzelt auch nur für 12 Monate. Diese Erstlaufzeiten sind zulässig (BGH, 08.02.2012, XII ZR 42/19). Erst, wenn beim Abschluss des Vertrages eine Laufzeit von mehr als 24 Monaten vereinbart wird, so gilt diese als unzulässig, da sie als eine unangemessene Benachteiligung des Nutzers angesehen wird (LG Aachen, 20.12.2007, 6 S 199/07). Auch wird häufig eine stillschweigende Verlängerung der Erstlaufzeit für einen bestimmten Zeitraum vereinbart, was ebenfalls zulässig ist, sofern die Verlängerung die Erstlaufzeitlänge nicht überschreitet. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der Fitnessstudionutzer für die vereinbarte Dauer an den von ihm unterzeichneten Vertrag gebunden. Zu beachten ist hier, dass es ein 14-tägiges Widerrufsrecht bei Fitnessstudioverträgen im Regelfall nicht geben wird. Ein Widerrufsrecht besteht bei Verträgen, die per Telefon oder über das Internet abgeschlossen wurden (sogenannte Fernabsatzverträge). Bei Fitnessstudios ist es aber meist üblich, den Vertrag vor Ort im Studio zu unterschreiben. Eine ordentliche Kündigung während der Vertragslaufzeit ist damit nicht möglich.

Sonderkündigungsrecht bei schwerer Erkrankung

Es bleibt aber das Recht bestehen, außerordentlich aus wichtigem Grund die Kündigung zu erklären, wenn die Voraussetzungen gegeben sind. Dies ist dann der Fall, wenn es dem Vertragspartner unter Abwägung aller Umstände nicht zugemutet werden kann, an dem Vertrag festzuhalten. Nach der Rechtsprechung ist eine außerordentliche Kündigung des Kunden z.B. möglich bei einer schweren Erkrankung, die es dem Kunden dauerhaft und objektiv nicht möglich macht, die vereinbarten Leistungen des Studios zu nutzen. Dabei darf der Fitnessstudiobetreiber von dem Kunden ein Attest verlangen, woraus sich ergeben muss, dass der Kunde aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, das Studio weiter zu nutzen. Angaben im Hinblick auf die konkrete Art der Erkrankung sind dagegen nicht erforderlich.

Allerdings hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. in einem aktuellen Urteil vom 25.09.2019 (Az.: 31 C 2619/18 (17)) entschieden, dass der Kunde zwar gegenüber dem Sportstudio nicht seine Krankengeschichte offenbaren muss, es in einem späteren Gerichtsprozess aber durchaus notwendig sei, das Gericht zu überzeugen, dass die gesundheitlichen Gründe auch tatsächlich vorliegen. Dies könne nur anhand einer konkreten Erkrankung geprüft werden, also ob der Kunde an einer Krankheit litt, die es ihm verwehrt hat, sich im Fitnessstudio sportlich zu betätigen. Genau das hatte der Kunde aber versäumt darzulegen. Das Gericht verurteilte ihn deshalb, die vom Studiobetreiber eingeklagten Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf der vertraglichen Laufzeit zu bezahlen. Dies waren immerhin 1510,00 €, wobei der Kunde den am 01.09.2017 mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten geschlossenen Fitnessstudiovertrag bereits am 09.09.2017 aus gesundheitlichen Gründen wieder gekündigt hatte. Der Fitnessstudiobetreiber wies die Kündigung zurück, weil er der Meinung war, dass der Kunde es sich lediglich anders überlegt habe.

Außeror dentliche Kündigung wegen Umzug

Vielfach wird auch angenommen, dass ein Umzug des Kunden zwingend ein Kündigungsgrund ist. Nach einem Urteil des BGH aus dem Jahre 2016 (BGH, 04.05.2016 XII ZR 62/15) reicht jedoch auch ein Umzug des Kunden nicht aus, um einen langfristigen Vertrag mit dem Fitnessstudio zu kündigen.

Im verhandelten Fall hatte ein Zeitsoldat mit einem Fitnessstudio einen zweijährigen Vertrag abgeschlossen, der sich jeweils drei Monate vor Laufzeitende um ein Jahr verlängerte, falls nicht gekündigt wurde. Als der Mann umzog, lief der Vertrag noch zehn Monate. Das Studio verlangte dafür rund 720 Euro an Mitgliedsbeiträgen. Der BGH gab dem Studio Recht und begründete dies damit, dass der Kunde bei längerfristigen Verträgen das Risiko trage, die vereinbarten Leistungen wegen einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dazu zählten auch Umzüge aus beruflichen oder privaten Gründen, weil diese vom Kunden „beeinflussbar“ seien. Diese Rechtsprechung dürfte heutzutage aber keine große Rolle mehr spielen, da sich mittlerweile schon in vielen neueren AGB der Fitnessstudioverträge ein Passus findet, der Kunden das Recht zur außerordentlichen Kündigung einräumt, wenn bei einem Umzug eine bestimmte Entfernung zum Studio überschritten wird.

Fazit

Letztlich sollte jedem bei Abschluss eines längerfristigen Fitnessstudio-Vertrages bewusst sein, dass eine Kündigung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist und nicht, weil die Lust auf Sport nach kurzer Zeit nachgelassen hat.

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