Unterlassen und Handeln - (k)ein Widerspruch
BFH bejaht Rückruf aus der Vertriebskette aufgrund eines Unterlassungsanspruches
Bei Abgabe der Unterlassungserklärung war es meistens ausreichend, die Produkte nicht weiter zu verkaufen. Ware, die sich bereits bei Groß- und Zwischenhändlern befand, wurde nicht zurückgerufen, es sei denn, der Schutzrechtsinhaber hat explizit solche Rückrufansprüche geltend gemacht. Bloßes Unterlassen reichte in der Regel aus, um der abgegebenen Unterlassungserklärung oder dem titulierten Unterlassungsanspruch des Gerichts nachzukommen. Der BGH hat sich in mehreren Entscheidungen nun dahingehend geäußert, dass sich der Inhalt des Unterlassungsanspruches nicht mehr nur im bloßen Nichtstun erschöpft, sondern zugleich auch Handlungspflichten umfassen kann. In den Entscheidungen „Hot Sox“, „RESCUE-Tropfen“ sowie „Luftentfeuchter“ sah der BGH in der Pflicht zur Unterlassung eine immanente Handlungspflicht zur Beseitigung des fortdauernden Störungszustandes, zum Beispiel durch den Rückruf von Produkten von gewerblichen Händlern. Zwar hat der Anspruchsgegner nicht für das selbstständige Handeln von Dritten einzustehen, er ist aber gehalten, auf Dritte im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren einzuwirken, soweit dies zur Beseitigung eines fortdauernden Störungszustandes erforderlich ist. Das bedeutet in der Praxis, dass der Anspruchsgegner auf seine eigenen gewerblichen Abnehmer einwirken und zumindest einen Rückruf versuchen muss. Problematisch ist, dass der Abmahnende unter Umständen gar keinen Rückruf gefordert hat, der Anspruchsgegner sich jedoch durch Abgabe seiner Unterlassungserklärung immanent zu diesen Handlungspflichten verpflichtet ohne im Einzelfall zu wissen, was der Abmahnende eigentlich will. Umgekehrt geht der Anspruchsteller das Risiko ein, wenn er zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordert, dass der Anspruchsgegner sofort die Produkte zurückruft. Wenn sich die Abmahnung dann später als unberechtigt herausstellt, trägt er nicht nur die Kosten für die unberechtigte Abmahnung, sondern auch für den Rückruf. Insofern lautet die Empfehlung für beide Parteien, die Frage des Rückrufs explizit anzusprechen und zu klären, ob z.B. die Verpflichtung zum Rückruf bei Abgabe der Unterlassungserklärung ausgenommen werden kann. Die Rechtsprechung des BGH scheint derzeit in Bewegung. In der Entscheidung „Quarantäne-Buchung“ hatte der BGH zu einem einstweiligen Verfügungsverfahren geurteilt, dass die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung so auszulegen ist, dass die zumutbare Handlung nicht ein Rückruf, sondern die Aufforderung an die gewerblichen Abnehmer darstelle, die erhaltenen Waren vorläufig nicht weiter zu vertreiben. Durch diese neue Rechtsprechung ergeben sich bei Ausspruch einer Abmahnung oder Abgabe einer Unterlassungserklärung zusätzliche Folgen, die zu berücksichtigen sind .