Recht
>Unterlassung als Genugtuung bei Eingriff in das Persönlichkeitsrecht
Unterlassung als Genugtuung bei Eingriff in das Persönlichkeitsrecht
Nicht jede rechtswidrige Äußerung begründet eine Geldentschädigung
Doc h abgesehen von dem Umstand, ob tatsächlich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt, stellt sich vielen Betroffenen die Frage, ob Ihnen neben dem Anspruch auf Unterlassung der Äußerungen, Gegendarstellung/Richtigstellungen auch ein Anspruch auf Geldentschädigung zusteht; schließlich ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein absolutes, umfassendes Recht auf Achtung und Entfaltung der Persönlichkeit. Gerade vor dem Hintergrund der fortschreitenden Digitalisierung und der Gefahr in öffentlichen Foren oder in sozialen Netzwerken (Facebook u.a.) Opfer von ehrverachteten Äußerungen zu werden, ist die Frage nach einer Geldentschädigung für viele Betroffene von besonderer Bedeutung, zumal entsprechende Äußerung auch psychische Folgen hervorrufen können. Der Anspruch auf eine Geldentschädigung als Ausgleich für erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzungen ist insofern von besonderer Bedeutung. Er resultiert aus dem Umstand, dass dem Verletzten eine Genugtuungsfunktion zukommen solle. Eine Verpflichtung zur Zahlung einer Geldentschädigung setzt jedoch immer einen schuldhaft begangenen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht voraus. Das bedeutet: Nicht jede rechtswidrige Äußerung begründet einen Anspruch auf Geldentschädigung. Doch selbst im Falle der schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung ist immer eine Gesamtabwägung vorzunehmen, denn selbige begründet nicht ausnahmslos eine Geldentschädigung. Dies hat das Bundesverfassungsgericht erst jüngst bestätigt. In dem Beschluss vom 02.04.2017 (1BvR 2194/15) führte das Bundesverfassungsgericht aus, dass nicht jede schwer persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerung zwangsläufig ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung begründet. Im Jahr 2013 veröffentlichte ein Publizist in einem privaten Blog einen Beitrag über eine Journalistin mit der Überschrift „Das kleine Luder vom Lerchenberg“. In diesem Beitrag wurde die Journalistin als „dümmste und unfähigste“ Kulturzeitmoderatorin bezeichnet. Die Journalistin hatte ihrerseits zuvor dem Publizist im Rahmen einer Antisemitismus-Debatte als „armen Mann, der sich unwohl fühlt, sich wähnt in einem Land voller Antisemiten- und Judenfeinden“ bezeichnet. Gegen die Äußerung des Publizisten („Das kleine Luder vom Lerchenberg“) ist die Journalistin juristisch vorgegangen und hat eine Unterlassungsverfügung erwirkt, wonach der Publizist zukünftig entsprechende Äußerungen zu unterlassen hat. Die Unterlassungsverfügung wurde schließlich auch von dem Publizisten als endgültige Regelung anerkannt. Die Journalistin verlangte jedoch noch eine Geldentschädigung, die letztendlich nicht gewährt wurde. Das Bundesverfassungsgericht führte hierzu aus, dass eine Geldentschädigung nur dann zuzubilligen ist, wenn eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht auf eine andere Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Bei der Abwägung der Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung muss jedoch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigt werden, dass immer eine „Gesamtwürdigung der Umstände der beanstandeten Äußerung vorzunehmen ist.“ Zwar ist eine Geldentschädigung bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen grundsätzlich möglich, vorliegend wurde seitens des Gerichts jedoch ausgeführt, dass bei der Veröffentlichung des Beitrages nicht eine „rücksichtslose Persönlichkeitsrechtsverletzung“ in Kauf genommen wurde, um daraus kommerziell nutzen zu ziehen. Es hat sich vielmehr um eine Äußerung einer Einzelperson gehandelt. Hinzu kam der Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt ohnehin in den Medien eine „Antisemitismus-Debatte“ stattfand. Abschließend führte das Bundesverfassungsgericht aus: „Der Verweis auf die ideelle Genugtuung durch den Unterlassungstitel und die Möglichkeit, ihn im Vollstreckungsverfahren durchzusetzen, lässt unter diesen Umständen eine Verkennung des wertsetzenden Gehalts des allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht erkennen und hält sich im fachgerichtlichen Wertungsrahmen“. Dies bedeutet im Ergebnis, dass im Zweifelsfall nicht jede rechtswidrige Äußerung, sei sie auch eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung und insofern einen Unterlassungsanspruch begründet, nicht zwangsläufig eine Geldentschädigung rechtfertigt. Autor des Beitrags: Matthias Fromm, Rechtsanwalt, Schwerpunkt Insolvenzrecht und Handels- und Gesellschaftsrecht.