Unbedachtes Handeln kann Geld kosten
Aktuelles BAG-Urteil zum Wettbewerbsverbot
Dieses Verbot kann vereinbart werden, wenn einem Unternehmen daran gelegen ist, dass der Arbeitnehmer ihm nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Konkurrenz macht. Um das Recht auf freie Berufsausübung des Arbeitnehmers zu wahren, ist die Wirksamkeit und Verbindlichkeit dieses Verbotes von der Einhaltung strenger Voraussetzungen abhängig. So darf das Verbot nur für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren ausgesprochen und es muss eine Karenzentschädigung von mindestens 50 % der zuletzt bezogenen Vergütung vereinbart werden. Der Arbeitnehmer war bei dem Arbeitgeber als „Beauftragter technische Leitung“ beschäftigt. Aufgrund der leitenden Stellung des Arbeitnehmers war im Arbeitsvertrag der Parteien für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein dreimonatiges Wettbewerbsverbot vereinbart worden. Im Gegenzug sollte der Arbeitnehmer eine Karenzentschädigung in Höhe von 50 % der monatlich zuletzt bezogenen durchschnittlichen Bezüge erhalten. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der Eigenkündigung des Arbeitnehmers zum 31.01.2016. Nachdem der Arbeitgeber die Karenzentschädigung für Februar 2016 nicht gezahlt hatte, forderte der Arbeitnehmer den Arbeitgeber durch E-Mail vom 01.03.2016 unter Fristsetzung bis zum 04.03.2016 zur Zahlung der Karenzentschädigung auf. Da das Unternehmen nicht reagierte, schickte der Arbeitnehmer am 08.03.2016 eine weitere E-Mail an das Unternehmen, in der er mitteilte, dass er sich ab sofort nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden fühle. Mit der Klage fordert der Arbeitnehmer von dem Unternehmen die Zahlung einer Karenzentschädigung von insgesamt 10.120,80 € brutto für drei Monate. Das Unternehmen trägt bei Gericht vor, der Arbeitnehmer habe mit seiner Mail vom 08.03.2016 wirksam den Rücktritt von der Vereinbarung des Wettbewerbsverbots einschließlich der Karenzentschädigung erklärt. Eine Zahlungsverpflichtung sei deshalb rückwirkend entfallen. Der Arbeitnehmer erwiderte daraufhin, diese E-Mail sei lediglich eine Trotzreaktion gewesen und nicht als Willenserklärung im Sinne eines rechtlich bindenden Rücktritts zu verstehen. Das BAG hat ausgeführt, dass es sich bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot um einen gegenseitigen Vertrag handele. Der Arbeitnehmer habe für einen bestimmten Zeitraum eine Konkurrenztätigkeit zu unterlassen. Als Gegenleistung dafür zahle das Unternehmen eine Karenzentschädigung an den Arbeitnehmer. Zwar seien die strengen Voraussetzungen für die wirksame Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes eingehalten worden, doch ist fraglich, wie die Erklärung des Arbeitnehmers in der Mail vom 08.03.2016 zu werten ist. Wenn eine Vertragspartei ihre Leistung aus dem geschlossenen Vertrag nicht erbringe, könne die andere Vertragspartei vom Wettbewerbsverbot zurücktreten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Aufgrund der Nichtzahlung des Unternehmens und der fruchtlosen Fristsetzung hielt das BAG die Voraussetzungen für gegeben. Auch stelle die E-Mail vom 08.03.2016 eine wirksame Rücktrittserklärung dar. Die Rechtsprechung differenziert in derartigen Fällen danach, ob der Erklärende erkennen konnte, dass seine Handlung/Erklärung als rechtsverbindliche Willenserklärung verstanden werden musste. Dieses ist hier der Fall. Allerdings werde nach Ansicht des BAG aufgrund des Rücktritts nicht das gesamte Vertragsverhältnis rückabgewickelt. Vielmehr wirke der Rücktritt in diesem Fall nur für die Zeit nach dem Zugang der Erklärung. Daher wurde dem Arbeitnehmer die Karenzentschädigung für den Zeitraum vom 01.02. bis zum 08.03.2016 zugesprochen. Für den Zeitraum ab dem 09.03.2016 wurde seine Klage abgewiesen. Vereinbarungen über nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind häufig unwirksam, da die speziellen Voraussetzungen nicht vollumfänglich beachtet werden. Bereits bei der Vereinbarung ist daher zu empfehlen, die Unterstützung eines kompetenten Arbeitsrechtlers in Anspruch zu nehmen. Der vorstehende Fall zeigt aber auch ganz generell, dass vorschnelle Handlungen oder Erklärungen „aus dem Bauch heraus“ im Rechtsverkehr vermieden werden sollten. Auch wenn die Wut über das Verhalten eines anderen zu einer schnellen Reaktion verleitet, sollte vorher der Rat eines professionellen Arbeitsrechtlers eingeholt werden. Autor des Beitrags: Dr. Jan-Freerk Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie Schwerpunkte Erbrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht