Mit Nebenwirkungen: Lieber Influencer als Influenza
Neuer Traumjob bewegt sich in rechtlicher Grauzone - „Influencer-Gesetz“ in Planung
Neben dem Telemediengesetz und dem Rundfunkstaatsvertrag ist dies im Verhältnis zu anderen Mitbewerbern oder Verbrauchern das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dort ist § 5a „Irreführung durch Unterlassen“, Absatz 6 zu beachten. Danach handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dieser verklausulierte Rechtssatz wird von den Gerichten derzeit noch uneinheitlich beurteilt. Im Fall der Influencerin Vreni Frost hatte das Landgericht Berlin auf die Verlinkung vom Instagram Account der Modebloggerin auf den Account des Herstellers der Produkte abgestellt. Bei derartigen Tap-Tags komme es nicht darauf an, ob der Influencer als Gegenleistung Entgelte oder sonstige Vorteile erhält oder ob er die präsentierten Produkte selbst erworben hat. Das Interesse an Produkten werde in jedem Fall geweckt und der Produktabsatz durch die Verlinkungen erleichtert. Das allein reichte aus, damit eine Kenntlichmachung erforderlich war. Mit diesem ersten Urteil wurde eine Unsicherheit geschürt, die darin resultierte, dass viele Influencer grundsätzlich jeden Post mit Werbehinweisen versahen. Dieses Urteil wurde dann in der nächsten Instanz erheblich revidiert. In einem anderen Fall von Cathy Hummels entschied das Landgericht München gegen eine notwendige Kenntlichmachung als Werbung. Dies erfolgte mit der Begründung, dass aus den Umständen klar erkennbar sei, dass geschäftliche Handlungen vorliegen und jedem Betrachter klar sein müsse, dass kommerzielle Zwecke dahinter stünden. Insofern erübrige sich eine Kenntlichmachung als geschäftliche Handlung. Im Verhältnis zur zuerst genannten Entscheidung also genau das andere Extrem. Keine Rechtssicherheit Es fehlt bislang noch an einer höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH. Gut wäre gegebenenfalls ein „Influencer-Gesetz‘“, das klare Vorschriften zur Veröffentlichung von Internetwerbung schafft. Ein solches Gesetz wird im Justizministerium angedacht, bis dahin müssen die Influencer mit der Rechtsunsicherheit leben. Nach einem jetzt am 13. Februar 2020 vom BMJV veröffentlichen Regelungsentwurf sollen Äußerungen auf sozialen Medien zu Produkten nicht als Werbung gekennzeichnet werden müssen, wenn sie ohne Gegenleistung erfolgen und vorrangig der Information und Meinungsbildung dienen.