Soviel steht fest: Schulden bleiben Schulden
Schulden sind auch dann als negatives Anfangsvermögen in die Zugewinnausgleichsbilanz einzustellen, wenn sie während der Ehezeit durch ein Verbraucherinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung abgebaut wurden. Das Problem: der Ehemann heiratete im Jahr 2000 und hatte damals vor 15 Jahren Schulden in Höhe von 200.000 Euro. 2008 erhielt er nach einem mehrjährigen Insolvenzverfahren eine Befreiung von der Restschuld und war schuldenfrei. Er konnte also seine Verbindlichkeiten während der Ehe um 200.000 Euro mindern. Diese Minderung führt beim Ehemann zu einem Vermögenszuwachs, an dem die Ehefrau im Rahmen des Zugewinnausgleichs während der Scheidung profitiert. Dadurch errechnete sich für den Ehemann ein höherer Zugewinn als bei der Ehefrau. Der Ehemann war der Auffassung, dass der Schuldenabbau durch die Insolvenz nicht zugunsten der Ehefrau wirken darf. Zu Unrecht, wie das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg in einer aktuellen Entscheidung (Aktenzeichen 4 UF 153/14) beschlossen hat. Nach Auffassung des OLG sind nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1374 Abs. 3 BGB sämtliche Verbindlichkeiten in das Anfangsvermögen einzustellen. Eine Differenzierung danach, ob sich ein anschließender, für das Endvermögen maßgeblicher Vermögenszuwachs auf Grund einer Tilgung der anfänglichen Verbindlichkeiten oder als Konsequenz einer Restschuldbefreiung im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ergeben hat, sehe das Gesetz weder in § 1374 BGB noch an anderer Stelle vor. Es bleibt also zu berücksichtigen, dass ein Schuldenabbau während der Ehezeit beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen und entsprechend zu bewerten ist. Denn auch der Abbau von Verbindlichkeiten stellt einen Vermögenszuwachs dar, an dem der andere Ehegatte nach dem Gesetz profitiert. Autorin: Die Oldenburger Rechtsanwältin Christina Begenat ist zugleich Fachanwältin für Familienrecht. Tel.: 0441 / 77 91 10; Infos: www.plesch-maehlmeyer.de .
Der hohe Schuldenstand und das damit verbundene so genannte negative Anfangsvermögen zum Zeitpunkt der Hochzeit ist auch mit der Inflationsrate zu indexieren, so dass zwischen der Heirat im Jahre 2000 und der Zustellung des Scheidungsantrages im Juni 2010 aus den Verbindlichkeiten von 200.000 Euro immerhin 234.745 Euro Schulden werden.
Bei derart hohen Verbindlichkeiten bietet sich daher eine vertragliche Regelung dahingehend an, dass der verschuldete Ehepartner zumindest im Rahmen der Rückführung seiner Schulden keine Ausgleichsansprüche gegenüber den anderen geltend macht.