Heimunterbringung nur ausnahmsweise
Familienhilfe vor Fremdunterbringung – Verhältnismäßigkeit hat Vorrang
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte der allein sorgeberechtigten Mutter zunächst das Sorgerecht für ihre Tochter entzogen und das Kind in einem Heim untergebracht. Der neue Partner der Mutter war wegen Kindesmissbrauchs zu einer Strafe verurteilt worden. Die Entziehung des Sorgerechtes und die Unterbringung in einem Kinderheim seien erforderlich, da davon ausgegangen werden könne, dass ein fortgesetztes Missbrauchsrisiko zu befürchten sei. Erschwerend komme die dauerhafte unmittelbare Nähe der Tochter zum Lebensgefährten hinzu, sodass eine Gefährdung des Kindes zumindest „hinreichend wahrscheinlich“ sei. Der BGH gab der von der Mutter eingelegten Rechtsbeschwerde statt. Zwar sei nichts dagegen einzuwenden, dass dieses von einer Kindesgefährdung ausgegangen sei. Daran anschließen müsse sich aber auch eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit, die vor allem das Wohl des Kindes im Auge habe, denn der Entzug des Sorgerechtes und die Unterbringung des Kindes in einem Heim seien besonders einschneidende Maßnahmen. Es müsse daher insbesondere feststehen, dass es dem Kind im Kinderheim besser gehe als bei der eigenen Mutter. Die bisherigen Gerichte hätten sich zu wenig mit den negativen Folgen für das Kind befasst, welche von einem Gutachter als erheblich eingestuft wurden. Darüber hinaus monierten die Richter, dass es an einer „nachhaltigen Gefährdung des Kindes mit einer ziemlichen Sicherheit eines Schadenseintritt“ fehle. Es sei zu prüfen, ob die Einrichtung eines sozialpädagogischen Familienhelfers sinnvoll sei, um der Kindeswohlgefährdung zu begegnen. Eine derartige, weniger schwerwiegende Maßnahme sei der Fremdunterbringung in einem Heim in jedem Falle vorzuziehen.