Vorsorgevollmacht – warum?

Vermögensrechtliche und nichtvermögensrechtliche Vertretung

Kerstin Jansen

Was passiert, wenn ich nicht mehr in der Lage bin, Entscheidungen zu treffen und meine Angelegenheiten selbst zu regeln? Viele Menschen stellen sich die Frage, wie es weiter geht, wenn man durch Krankheit, Unfall oder aufgrund des Alters nicht mehr selbst über sein Vermögen entscheiden kann. Dabei unterl iegen viele einem Irrtum: Es ist nämlich nicht so, dass automatisch die Eltern, die Kinder oder der Ehegatte alles in die Hand nehmen dürfen und wirksam beispielsweise Verträge abschließen können.

Im deutschen Recht gibt es eine solche Vertretung für Volljährige kraft Gesetzes nicht. Daher kann jeder selbst für diesen Fall vorsorgen und eine Person seines Vertrauens für den Fall der Fälle bevollmächtigen. Dies geschieht durch eine sogenannte Vorsorgevollmacht. Besteht eine solche Vollmacht nicht, muss das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen, der dann die Angelegenheiten regelt, zu denen der Betreute nicht mehr in der Lage ist. Als Betreuer kann das Gericht einen nahen Angehörigen bestellen, jedoch auch einen – fremden – Berufsbetreuer.

Von einer „normalen“ Vollmacht unterscheidet sie sich nur dadurch, dass sie nicht sofort nach der Unterschrift verwendet werden soll. Vielmehr soll sie nur dann zum Einsatz kommen, wenn ein Notfall eingetreten ist, in dem man selbst nicht mehr entscheiden kann. Nach außen hin, also Dritten gegenüber, sollte die Vollmacht allerdings unbeschränkt sein, d.h. sie soll nicht von einem bestimmten Gesundheitszustand abhängig sein. Dies wäre unpraktikabel: Denn ein anderer, beispielsweise der Vertragspartner, könnte nicht feststellen, ob dieser Gesundheitszustand denn nunmehr tatsächlich vorliegt und die handelnde Person damit tatsächlich wirksam Rechtsgeschäfte vornehmen kann. Im sogenannten Innenverhältnis, d.h. zwischen dem Vollmachtgeber und der bevollmächtigten Person , wird im Einzelnen geregelt, wann der Bevollmächtigte von der Vollmacht Gebrauch machen darf: Nämlich nur dann, wenn man aufgrund Krankheit, Behinderung oder des Alters nicht mehr in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen.

Vermögensrechtliche Angelegenheiten

Die Vollmacht kann so formuliert werden, dass der Bevollmächtigte berechtigt ist, den Vollmachtgeber in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten. Er ist dann u. a. berechtigt, Verträge jeder Art einzugehen, Mietverhältnisse zu kündigen, über Bankkonten bzw. sonstiges Geldvermögen zu verfügen, Konten zu eröffnen und aufzulösen. Aufgrund dieser weitreichenden Folgen ist die Vertrauensperson daher sorgfältig auszuwählen. Selbstverständlich können jedoch auch einzelne Rechtsgeschäfte ausgenommen werden. Beispielsweise kann es untersagt werden, dass der Bevollmächtigte Grundstücksgeschäfte abschließt.

Nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten

Zugleich kann der Vertrauensperson auch eine Vollmacht für nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten erteilt werden. Es kann eine Vollmacht für die Einwilligung in Untersuchungen bzw. Operationen, für die Einsicht in Krankenunterlagen, für eine Aufenthaltsbestimmung und für Entscheidungen bezüglich einer etwaigen Heimunterbringung und freiheitsentziehender bzw. -beschränkender Maßnahmen (durch Bettgitter, Gurte oder Medikamente) erteilt werden. Oftmals bietet es sich an, zusätzlich eine Patientenverfügung zu verfassen, in der man angeben kann, was man medizinisch – beispielsweise im Hinblick auf lebensverlängernde Maßnahmen - wünscht oder nicht wünscht.

Zentrales Vorsorgeregister

Die Bundesnotarkammer hat ein Zentrales Vorsorgeregister errichtet, bei dem die Vollmacht erfasst werden kann. Damit ist sichergestellt, dass ein Betreuungsgericht von der vorhandenen Vollmacht erfährt. Eine notarielle Beurkundung ist grundsätzlich nicht erforderlich – es sei denn, die Vollmacht bezieht sich auch auf Grundstücksgeschäfte oder Gesellschaftsbeteiligungen. Sinnvoll ist eine Beurkundung jedoch in jedem Fall, um insbesondere die richtigen Formulierungen zu finden, damit es später keinen Streit über die Bedeutung des Textes.

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