Nottestamente sind keine sichere Option

   Notare stehen als moderne Dienstleister auch kurzfristig zur Verfügung

Das Gesetz sieht zwei Möglichkeiten vor, ein ordentliches Testament zu errichten. Zum einen kann der Erblasser seine letztwilligen Verfügungen handschriftlich niederlegen. Er muss das Testament unterschreiben und mit Ort und Datum versehen. Die andere Möglichkeit ist die Errichtung durch notarielle Beurkundung des Testaments. Daneben sieht das Gesetz drei Möglichkeiten vor, ein sogenanntes Nottestament zu errichten. Es ist drei Monate wirksam.

Bei Aufenthalt auf See

Wer sich während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens befindet, kann ein Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten. Das Testament muss nach gesetzlich näher bestimmten Vorschriften in einer Niederschrift aufgenommen werden. Das Nottestament auf See ist kein echtes Nottestament, da es keine Notlage erfordert. Der Aufenthalt auf See genügt.

Bei Besorgnis Bürgermeister statt Notar

Die zweite Variante ist das Nottestament vor dem Bürgermeister. Ist zu besorgen, dass der Erblasser früher sterben werde als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist, so kann er das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufhält, errichten. Es genügt die Besorgnis des baldigen Todes. War die Besorgnis objektiv nicht begründet, bleibt das Testament wirksam. Auch der Bürgermeister hat diverse im Gesetz näher bezeichnete Beurkundungsvorschriften zu beachten. Auch wenn das Gesetz die Beurkundung durch einen kommunalrechtlich befugten Vertreter des Bürgermeisters vorsieht, ist heutzutage schlechterdings schwer vorstellbar dass der Hauptverwaltungsbeamte einer Gemeinde oder auch nur dessen Vertreter schneller zur Beurkundung eines Testaments zur Verfügung stehen soll, als ein Notar.

Bei Todesgefahr reichen drei Zeugen

Gleichwohl kann es Situationen geben, in denen sich der Erblasser an einem Ort aufhält, der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist. Auch ist denkbar, dass sich der Erblasser in so naher Todesgefahr befindet, das voraussichtlich weder die Beurkundung durch einen Notar noch durch den Bürgermeister möglich ist. In solchen Fällen erlaubt das Gesetz – als dritte Variante – die Errichtung eines Nottestaments vor drei Zeugen.

Die Rechtsproblematik

Zwei kürzlich ergangene Entscheidungen zeigen allerdings die Tücken solcher Nottestamente auf.

Kriterium Zeit: So hob das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 03.03.2017 die Entscheidung eine vorhergehende Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf auf und verneinte die Wirksamkeit eines Nottestaments. Letztlich mit der Begründung, eine akute Todesgefahr habe nicht vorgelegen. Das Nottestament wurde an einem Sonntagmorgen gegen 11:00 Uhr aufgenommen. Am Montagmorgen gegen 08:00 wurde die Erblasserin mit dem Rettungswagen in das Krankenhaus verbracht, wo sie einen Herzstillstand erlitt. Die Erblasserin erwachte aus der anschließenden Bewusstlosigkeit nicht mehr und verstarb wenige Tage später. Das Oberlandesgericht führt aus: „Vor allem die Erwähnung der Schreib(un)fähigkeit der Erblasserin im Zusammenhang mit ihrer körperlichen Schwäche, erweckt eher den Eindruck, als sollten der Erblasserin die mit dem Aufsuchen eines Notars verbundenen Unannehmlichkeiten erspart werden. Das reicht nicht aus.“ (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03. März 2017 – I-3 Wx 269/16 –). Obwohl also zwischen Errichtung des Nottestaments und Eintritt der Testierunfähigkeit wohl weniger als 24 Stunden lagen, hätte laut Oberlandesgericht zur Errichtung eines wirksamen Testaments ein Notar herangezogen werden müssen.

Kriterium Zeugen: In einem zweiten, vom Oberlandesgericht Köln am 05.07.2017 entschiedenen Fall ging es ebenfalls um die Wirksamkeit eines Nottestaments. Der Senat ließ letztlich offen, ob sich der Erblasser dort in so naher Todesgefahr befunden habe, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar oder Bürgermeister voraussichtlich nicht mehr möglich war.

Dort scheiterte die Wirksamkeit des Nottestaments nämlich jedenfalls daran, dass es sich bei einem der insgesamt vier anwesenden Zeugen um den Sohn der im Testament berufenen Erbin handelte. Personen, die in gerader Linie mit Personen verwandt sind, denen durch das Testament ein Vorteil verschafft wird, können nicht als Zeugen bei der Errichtung eines Nottestaments mitwirken. Von den übrigen drei Zeugen war eine anwesende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig. Damit fehlte es an den zwingend erforderlichen drei Zeugen. Auch dieses Nottestament war letztlich unwirksam. (OLG Köln Beschluss vom 05.07.2017 – Az.: 2 Wx 86/17 -).

Der Nachlass in einer Höhe von ca. 230.000 €Euro wurde gemäß der gesetzlichen Erbfolge und damit wohl entgegen dem ausdrücklichen letzten Willen des Erblassers vererbt.

Fazit

Ungeachtet der hier beschriebenen Hürden, sind jegliche Nottestamente (auch auf See verfasste) grundsätzlich nur drei Monate wirksam. Als Ersatz für ordentliche Testamente sind sie also in keinem Fall geeignet.

Notare sind nicht nur öffentliche Amtsträger. Notare sind heutzutage moderne Dienstleister der vorsorgenden Rechtspflege. Sie stehen selbstverständlich – gerade in Notsituationen – zur kurzfristigen Beurkundung von Testamenten zur Verfügung.

Autor des Beitrags: Dr. Alexander Wandscher, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie Verwaltungsrecht. www.ra-ewandscher.de

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