Miete nach Auszug – muss der Ehegatte zahlen?
Muss der Ehegatte, der aus der gemeinsamen Mietwohnung ausgezogen ist, sich nach der Trennung an der Bezahlung beteiligen? Die frühere Rechtsprechung hat dies in der Regel mit dem Argument verneint, der in der Wohnung verbliebene Ehegatte habe allein den wirtschaftlichen Nutzen an der Wohnung und müsse daher auch die Miete für diese Wohnung zahlen. Inzwischen ist jedoch festzuhalten: die frühere gemeinsame Ehewohnung ist für den verbliebenen Ehegatten möglicherweise zu groß und zu teuer. Die Aussage, dass derjenige, der von der Wohnung profitiert auch die Miete alleine tragen müsse ist daher zu einfach. Entscheidend ist, ob der verbliebene Ehegatte die aktuelle Wohnsituation auch ohne Trennung gewählt hätte oder ob sie ihm aufgedrängt wurde. Der verbliebene Ehegatte hat in der Regel zumindest drei Monate Zeit zu überlegen, ob er die Wohnung behalten will. Etwas anderes kann gelten, wenn der Mietvertrag befristet war und noch längere Zeit läuft. Dann ist die Wohnsituation aufgedrängt mit dem Ergebnis, dass sich der ausgezogene Ehegatte an der Miete beteiligen muss. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte folgenden Fall zu entscheiden: nach einem Streit zog der Ehemann aus, die Frau blieb ab September allein in der Wohnung zurück und musste 750 Euro Kaltmiete zahlen. Für die neue Wohnung ab Januar des Folgejahres zahlte die Ehefrau noch 400 Euro mit dem Ergebnis, dass die Differenz zwischen beiden Wohnungen in Höhe von 350 Euro die Eheleute jeweils zur Hälfte zu tragen hatten. Die Ehefrau konnte also 175 Euro monatlich vom Ehemann verlangen. Die 400 Euro für das alleinige Wohnen der Ehefrau in der günstigeren Wohnung muss diese jedoch selbst aufbringen sowie auch der Ehemann für seine neue Wohnung die Miete selbst zahlen muss. Autorin: Die Oldenburger Rechtsanwältin Christina Begenat ist zugleich Fachanwältin für Familienrecht. Tel.: 0441 / 77 91 10; Infos: www.plesch-maehlmeyer.de .