Hunde sind Hausrat – und keine Ersatzkinder
In Bad Cannstatt haben sich Eheleute über den Verbleib ihres Haushundes gestritten. Die vierjährige Malteserhündin „Babsi“ wurde während der intakten Ehe von den kinderlosen Eheleuten zu einem Kaufpreis von rund 450 Euro erworben. Die Ehefrau war BWL-Studentin und zweimal wöchentlich für Vorlesungen nicht zuhause. Der arbeitslose Ehemann ist aufgrund größeren zeitlichen Freiraums mit der Hündin häufiger Gassi gegangen. Er hat verhindert, dass die Ehefrau bei deren Auszug die Hündin mitnahm. Einen Umgang der Ehefrau mit „Babsi“ hat es über rund anderthalb Jahre nicht gegeben. Ein Wechselmodell, wie es bei minderjährigen Kindern zwischen Elternteilen praktiziert wird in dem das Kind für die Hälfte der Woche bei der Mutter und für die andere Hälfte beim Vater verbleibt, hat der Ehemann vorliegend abgelehnt. Er wollte den Hund ganz für sich haben. Das Familiengericht wollte wissen, wie der Hund zu den Eheleuten steht und hat den Ehemann aufgefordert, den Hund mit zum Gerichtstermin zu bringen. Dort wurde festgestellt, dass „Babsi“ in der mündlichen Verhandlung schwanzwedelnd auf die Ehefrau zulief, von dieser hochgenommen wurde und auf deren Schoß blieb. Autorin: Rechtsanwältin Christina Begenat aus Oldenburg ist zugleich Fachanwältin für Familienrecht. Nähere Infos unter www.plesch-mählmeyer.de ; Tel.: 0441/ 77 91 10.
Der Ehemann hat über zwei Instanzen auf Herausgabe des Hundes geklagt und verloren. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat aktuell am 7. April 2014 (Aktenzeichen 18 UF 62/14) entschieden, dass der Hund bei Frauchen bleiben soll. Zunächst gilt: für Hunde gelten die gesetzlichen Regelungen wie für Sachen und nicht wie für Menschen. Die Zuweisung des Hundes regelt sich daher nach den gesetzlichen Vorschriften über die Verteilung von Haushaltsgegenständen bei Getrenntleben. Das OLG hat festgestellt, dass beide Ehepartner gemeinsame Eigentümer der vierjährigen Hündin sind.
Im konkreten Fall erfolgte die Zuweisung der Hündin an die Ehefrau nach den Grundsätzen der Billigkeit. Entscheidend für das Stuttgarter Familiengericht war dabei, dass der Ehemann den gemeinsamen Hund seiner Frau rund 18 Monate vorenthalten hat. Trotz Miteigentums durfte sie über wesentliche Dinge, die den Hund betreffen, nicht entscheiden und wurde nur über das Gerichtsverfahren über den Hund informiert. Eine Operation des Hundes hat der Ehemann ohne Zustimmung der Ehefrau durchführen lassen. Der Ehemann habe sich als wenig bindungstolerant erwiesen und eine Teilhabe der Ehefrau am Hund ausgeschlossen. Einige Treffen der Eheleute mit dem Hund in einem örtlichen Café würden nicht ausreichen, da die Ehefrau mit dem Hund auch Zeit alleine verbringen darf und muss. Im Übrigen geht das Stuttgarter Gericht davon aus, dass die Ehefrau die Kontaktwünsche ihres Mannes am Hund respektieren und Besuche zwischen Ehemann und Hund ermöglichen werde.