„Goldener Handschlag“ vor Gericht
Kurios: Klage auf eigene unzulässige Begünstigung
Der Kläger war seit 1983 bei seiner Arbeitgeberin beschäftigt und seit 2006 Vorsitzender des in ihrem Betrieb gebildeten Betriebsrats. Anfang Juli 2013 beabsichtigte die Arbeitgeberin, den Kläger verhaltensbedingt außerordentlich zu kündigen, da er angeblich seine Assistentin sexuell belästigt haben sollte. Da der Betriebsrat seine Zustimmung verweigerte, beantragte die Arbeitgeberin beim Arbeitsgericht, die Zustimmung zu ersetzen. In diesem Verfahren schlossen die Parteien am 22.07.2013 außergerichtlich einen Aufhebungsvertrag. Darin war geregelt, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.12.2015 enden werde und der Kläger bis dahin bei Fortzahlung der Vergütung freigestellt sei. Der Kläger sollte allerdings mit sofortiger Wirkung von seinem Betriebsratsamt zurücktreten. Zudem hatten die Parteien eine Abfindung von 120.000,00 € vereinbart. Nachdem der Arbeitnehmer von seinem Betriebsratsamt zurückgetreten war und die Abfindung erhalten hatte, erhob er Klage auf Feststellung, dass der Aufhebungsvertrag nichtig sei und das Arbeitsverhältnis fortbestehe. Er begründete seine Auffassung damit, dass der Aufhebungsvertrag gegen das gesetzliche Begünstigungsverbot für Betriebsräte verstoße, da die vereinbarte Abfindungssumme deutlich über der nach dem Kündigungsschutz für Abfindungen vorgesehenen Höchstgrenze von 15 Monatsvergütungen liege. Das BAG stellte fest, dass der streitgegenständliche Aufhebungsvertrag zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsratsvorsitzendem wirksam war. Zwar ist es richtig, dass Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Betriebstätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden dürfen. Daher seien Vereinbarungen, die hiergegen verstoßen, nach § 134 BGB nichtig. Grundsätzlich dürften aber auch mit Betriebsratsmitgliedern Aufhebungsverträge geschlossen werden. Soweit dabei die Konditionen des Aufhebungsvertrages, insbesondere die Höhe der Abfindung, für das Betriebsratsmitglied günstiger seien als für einen vergleichbaren Arbeitnehmer, liege die Ursache in der günstigeren Verhandlungsposition. Diese sei wiederum darin begründet, dass Betriebsräte einen Sonderkündigungsschutz genießen, der für den Arbeitgeber die Kündigungsmöglichkeit für Betriebsratsmitglieder erschwere.