Deutlich erhöhter Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle

Höherer Eigenbedarf ab 2020 hat Auswirkungen auf die Unterhaltsregelungen

Mittlerweile ändern sich zum Beginn eines jeden Jahres die Grunddaten der Düsseldorfer Tabelle, die eine Rahmenregelung zu Unterhaltsregelungen bieten. Ab dem 1.1.2020 gelten für Kinder höhere Unterhaltsbeträge und auch höhere Selbstbehalte für Unterhaltsschuldner. Henning Gralle

Die erhöhten Leistungen aus dem „Bildungs- und Teilhabepaket“ führen zu einem überdurchschnittlichen Anstieg der ab Januar 2020 geltenden Tabellensätze. Die Tabellenstruktur selbst bleibt mit ihrem Eingangsbetrag von 1.900 Euro sowie den bis zum Höchstbetrag von 5.500 Euro um jeweils 400 Euro linear steigenden Einkommensgruppen unverändert.

Der Mindestunterhalt beläuft sich daher auf folgende Beträge:

a) Kindesalter 0-5 Jahre:
369 Euro, abzüglich des hälftigen Kindergeldes: 267 Euro (Zahlbetrag),

b) Kindesalter 6-11 Jahre: 424 Euro abzüglich des hälftigen Kindergeldes: 322 Euro (Zahlbetrag) und

c) Kindesalter 12-17 Jahre: 497 Euro abzüglich des hälftigen Kindergeldes: 395 Euro (Zahlbetrag).

Der Mindestunterhalt setzt sich zusammen aus einem Regelsatz, aus einem Betrag für die Schulausstattung, aus einem Betrag für Schulausflüge sowie für gesellschaftliche Teilhabe und für Wohnbedarf und Heizung.

Ein Beispiel zur Düsseldorfer Tabelle

Ein Vater von Zwillingen im Alter von 7 Jahren muss bei einem bereinigten Nettoeinkommen in Höhe von 2500 Euro in der Regel 365 Euro je Kind an die Kindesmutter zahlen, insgesamt daher 730 Euro. Die Kindesmutter bezieht für die Kinder auch das Kindergeld in Höhe von insgesamt 408 Euro. Je nach Einkommen des Unterhaltsschuldners variieren die Unterhaltsverpflichtungen. Je mehr der Unterhaltsschuldner monatlich zur Verfügung hat, desto höher ist der Unterhaltsbetrag für die Kinder.

Neue Regelung für Studenten

Abweichend von der bisherigen Praxis wird der Bedarf für Studenten mit einem eigenen Haushalt nicht mehr durch die Übernahme des BAföG-Höchstsatzes gebildet, sondern durch eine pauschale Erhöhung des allgemeinen Bedarfs um etwa 15 Prozent. Dies führt zu dem Studentenbedarf von 860 Euro (einschließlich 375 Euro Warmmiete). Maßgeblich für die Anhebung ist zum einen der immer noch knapp bemessene Wohnbedarf und zum anderen der Umstand, dass für den Bedarf von Studenten, die keine volle Förderung erhalten, eine günstigere Lebensstellung ihrer Eltern zu berücksichtigen ist.

Höherer Selbstbehalt beim Unterhaltsschuldner

Zuletzt waren die Beträge zum Eigenbedarf des Unterhaltsschuldners vor fünf Jahren angepasst worden. Ab 2020 sind für den sogenannten Selbstbehalt zu berücksichtigen:

Regelbedarf 475 Euro, angemessene Versicherungen 30 Euro, Wohnkosten 430 Euro, Puffer für Unwägbarkeiten 25 Euro. Insgesamt daher 960 Euro, für Erwerbstätige zusätzlich 200 Euro, insgesamt daher 1160 Euro.

Sonderfall Wohnkosten

Eine besondere Herausforderung war der Ansatz der Wohnkosten. Der sprunghafte Mietenanstieg vor allem in den Ballungszentren hat erneut gezeigt, dass sich die im Bundesgebiet stark unterschiedlichen Wohnkosten nicht sinnvoll in einer Pauschale abbilden lassen und ein einheitlicher Selbstbehalt den tatsächlichen Lebensverhältnissen nur begrenzt gerecht werden kann. Es gibt Regionen, in denen Warmmieten von 350 Euro durchaus gängig sind, während anderswo, so in der Oldenburger Innenstadt, für vergleichbaren Wohnraum Mieten von 700 Euro und mehr aufgebracht werden müssen. Die Anhebung der Warmmiete auf lediglich 430 Euro trägt den wirtschaftlichen Verhältnissen in den neuen Bundesländern Rechnung, während sich dieser Ansatz in anderen Regionen vielfach als unzureichend erweisen dürfte. Der pauschale Selbstbehalt orientiert sich daher an der untersten Grenze des Vertretbaren, sodass es vermehrt Fälle geben wird, die eine Anpassung an die individuellen Lebensverhältnisse erfordern.

Beim Elternunterhalt ist zu beachten, dass durch die neue Regelung im Angehörigen-Entlastungsgesetz eine Inanspruchnahme durch den Sozialhilfeträger ausscheidet, wenn das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes die Jahreseinkommensgrenze in Höhe von 100.000 Euro nicht übersteigt. Für den weit überlegenen Teil der Bevölkerung entfällt daher eine Zahlungsverpflichtung für Heimkosten von Angehörigen.

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