Das Notizzettel-Testament
Testierwille und Datum für Wirksamkeit erforderlich
Das OLG Braunschweig musste sich in einem Beschluss vom 20. März 2019 zu Aktenzeichen 1 W 42/17 mit der Frage befassen, ob ein unterzeichneter Notizzettel als Testament zu werten ist. Grundlage war ein wenige Zentimeter großer quadratischer Notizzettel mit knappen handschriftlichen Notizen, bei denen es sich inhaltlich um testamentarische Anordnungen gehandelt hat. Der Notizzettel trug eine vollständige Unterschrift, allerdings kein Datum. Daneben gab es ein privatschriftliches Testament, an dessen Wirksamkeit keine Zweifel bestanden. Das OLG Brauns chweig kam zum Ergebnis, dass der nicht datierte handschriftlich beschriebene Notizzettel kein gültiges ordentliches Testament darstellt. Dabei konnte dahingestellt bleiben, ob der handschriftliche Text eigenhändig von dem Erblasser geschrieben und unterzeichnet worden war, da er selbst unter diesen Umständen nicht als wirksames Testament anzusehen war. Zwar erfüllt der Notizzettel im Grundsatz die zwingenden formellen erforderlichen Erfordernisse des Bürgerlichen Gesetzbuches. Insbesondere könne ein Testament durchaus auch auf einem Notizzettel errichtet werden (OLG Schleswig, Beschluss vom 16. Juli 2015 zu Aktenzeichen 3 Wx 53/15). Auch eine fehlende Ortsangabe stehe der Wirksamkeit des Testamentes nicht entgegen. Bei dem vom OLG Braunschweig zu entscheidenden Fall führte allerdings u.a. die fehlende Angabe des Datums zur Unwirksamkeit. Denn es war nicht sicher feststellbar, zu welchem Zeitpunkt die Notiz verfasst worden war, so dass der zeitliche Zusammenhang mit dem daneben existierenden privatschriftlichen Testament nicht geklärt werden konnte. Außerdem stand nach Auffassung des OLG Braunschweig nicht zweifelsfrei fest, dass der Notizzettel tatsächlich mit Testierwillen beschrieben worden ist. Zweifel bestünden bereits aufgrund der äußeren Form im Vergleich zu dem ordnungsgemäß errichteten Testament. Auch die Formulierungen des Textes auf dem Notizzettel sowie die Existenz weiterer – nicht unterzeichneter – Entwürfe begründeten Zweifel. Es könne sich daher bei dem Notizzettel auch um eine Absichtserklärung oder einen Entwurf handeln. Auch ein Testament, das auf einem kleinen Notizzettel errichtet worden ist, kann wirksam sein. Wenn es allerdings nicht den üblichen Formalien eines Testamentes entspricht, erfüllt der Notizzettel nur dann die Voraussetzungen eines wirksamen Testamentes, wenn der Testierwille des Erblassers zweifelsfrei feststeht und der zeitliche Zusammenhang zu anderen Testamenten geklärt werden kann. Im Zweifel ist der Notizzettel nicht als Testament zu werten. Um keinen Streit darüber aufkommen zu lassen, sollten Notizen daher besser nicht unterschrieben werden. Sobald sie nicht mehr benötigt werden, s ollten sie vernichtet werden.