Musterfeststellungsklage – besser noch aussteigen?
Gründe, um die Anmeldung zum Klageregister bis zum 30. September 2019 noch zurückzunehmen
So einfach der Weg in die Musterfeststellungsklage war, so einfach ist auch der Ausstieg. Der Verbraucher kann seine Anmeldung zum Klageregister zurücknehmen. Die Rücknahme ist in Textform gegenüber dem BfJ zu erklären. Für die Rücknahme stellt das BfJ auch ein Formular auf seiner Internetseite www.bundesjustizamt.de zur Verfügung. Die Hemmung der Verjährung nach § 204 Absatz 1 Nummer 1a BGB endet sechs Monate nach Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister, so dass dem Verbraucher noch genügend Zeit verbleibt. Nun ist laut dem Gesetzestext die Rücknahme bis zum Ablauf des Tages des Beginns der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz möglich. Was soll das heißen? Am 30. September 2019 soll am Oberlandesgericht Braunschweig die mündliche Anhörung in dem Gerichtsverfahren beginnen. Die Rücknahme ist daher bis zum 30.09.2019, 24.00 Uhr möglich. Warum es durchaus sinnvoll sein kann, von der Musterfeststellungsklage Abstand zu nehmen, erklärt sich wie folgt: Prozessbeobachter rechnen mit einer Dauer des Verfahrens von etwa vier Jahren – vielleicht länger – mit einer Station über die Anrufung des Bundesgerichtshofs. Die unterlegene Partei wird diesen Weg sicher gehen – gleichgültig welche unterliegt. Volkswagen wird es kompliziert machen, überhaupt den Prozess in der ersten Instanz zu erledigen. Und der Schadenersatzanspruch ist dann nach vier Jahren einfach weg oder tendiert gegen Null. Denn der Schadenersatzanspruch besteht ja in der Rückgängigmachung des Kaufvertrages. Also in der Rückzahlung des Kaufpreises; verringert um ein Nutzungsentgelt für die gefahrenen Kilometer. Und nutzt man das Fahrzeug die ganze Zeit weiter, wird der Schadenersatzanspruch sich immer mehr reduzieren. Wird das Fahrzeug bei einem Unfall zerstört oder tritt ein Motorschaden ein, ist VW das leidige Thema wohl ebenfalls los. Derjenige, der mit einer Individualklage selbst gegen VW vorgeht, kann an den meisten Gerichten deutschlandweit mit einer baldigen Entscheidung rechnen und sich so sehr schnell Rechtssicherheit verschaffen. Fast alle Gericht haben sich mittlerweile eine feste Rechtsmeinung zur Haftung von VW gebildet, so dass das „Rad hier nicht mehr neu erfunden werden“ muss. Es ist außerdem nicht ausgeschlossen, dass die Musterklage verloren geht. Die Individualklage könnte dann schon längst gewonnen sein. Schlussendlich kann im Musterverfahren auch ein Vergleich der Parteien geschlossen werden, wenn nicht mindestens 30 Prozent der registrierten Musterkläger diesem widersprechen. Es kann also jedem passieren, dass gegen seinen Willen ein Vergleich die Ansprüche regelt. Dann kann er zwar noch aus dem Musterverfahren ausscheiden und seine Interessen selbst verfolgen, fängt dann aber nach fünf Jahren wieder bei Null an – und wahrscheinlich beziffern sich seine Schadenersatzansprüche dann auch nicht auf viel mehr.