Bei Unfallschaden freie Wahl der Mittel
Geschädigter darf Sachverständigen selbst wählen
Nur entstehen durch das Beauftragen eines Sachverständigen weitere Kosten: Denn auch der Sachverständige rechnet sein Honorar ab. Das Sachverständigenhonorar kann der Geschädigte gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung beziffern. Je höher also das Sachverständigenhonorar, desto höher der von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu regulierende Schaden. Eine deutschlandweit tätige Versicherung hat deshalb folgendes versucht: Unmittelbar nach dem Verkehrsunfall und noch vor dem Beauftragen eines Sachverständigen hat die Versicherung den Geschädigten darauf hingewiesen, dass sie (die Versicherung) über einen Sachverständigenverbund einen qualifizierten, objektiven Sachverständigen für einen pauschalen Preis von 280 Euro beauftragen könne. Auch stehe es dem Geschädigten frei, selbst einen anderen Sachverständigen zu beauftragen. Allerdings zahle die Versicherung die sodann anfallenden Sachverständigenkosten nur bis zu einem Betrag von max. 280 Euro. Das AG München hat nun richtigerweise festgestellt, dass sich der Geschädigte darauf nicht einlassen muss: Der Geschädigte darf nicht nur einen anderen, sondern auch einen teureren Sachverständigen beauftragen. Denn anderenfalls könne die gegnerische Haftpflichtversicherung den Geschädigten finanziell dazu zwingen, die Dienste ganz spezieller – von der gegnerischen Versicherung ausgewählter – Sachverständigen in Anspruch zu nehmen. Auch verstößt der Geschädigte damit nicht gegen seine sogenannte Schadenminderungspflicht. Beauftragt der Geschädigte einen Sachverständigen, die unfallbedingten Schäden zu einem ortsüblichen Honorar festzustellen, muss die gegnerische Haftpflichtversicherung das Honorar im Wege des Schadensersatzes regulieren. Das Amtsgericht München hat judiziert, dass es aus Sicht des Geschädigten höchst zweifelhaft sei, ob er zu einem Tarif von 280 Euro tatsächlich ein unabhängiges Gutachten erwarten könne. Denn der Preis liege nur etwa bei der Hälfte dessen, was der Sachverständige ortsüblicher Weise in dem konkreten Fall habe abrechnen können. Auch als Richtschnur sei der Betrag in Höhe von 280 Euro nicht zugrunde zu legen. Der Geschädigte muss sich nach dem Verkehrsunfall deshalb nicht von der gegnerischen Haftpflichtversicherung auf einen Sachverständigen oder auf einen durch das Honorar begrenzten Sachverständigenkreis verweisen lassen. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung grundsätzlich frei. Er darf den Weg wählen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Autor des Beitrags: Katharina Meyer, Rechtsanwältin, Schwerpunkt Verkehrsrecht und Allgemeines Zivilrecht