Recht
>Verfallklauseln dürfen nicht gegen Mindestlohngesetz verstoßen
Verfallklauseln dürfen nicht gegen Mindestlohngesetz verstoßen
Wirksamkeit von Verfallklauseln und Ausschlussfristen prüfen
Das BAG ließ in dieser Entscheidung allerdings offen, wie Verfallklauseln in Altverträgen, jedenfalls in Verträgen, die vor Geltung des Mindestlohns am 01.05.2015, aber nach Inkrafttreten des MiLoG am 16.08.2014, beurteilt werden sollen. In dem hier zu kommentierenden Fall des LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 04.10.2018 - 14 Sa 552/18 -) handelte es sich um eine Verfallklausel in einem Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2011. Hier war unter der Überschrift „Ausschlussfristen“ was folgt geregelt: 1. Die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit, spätestens innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind verwirkt. 2. Bleibt die Geltendmachung erfolglos, so muss der Anspruch innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach schriftlicher Ablehnung durch die Gegenpartei eingeklagt werden, anderenfalls ist er ebenfalls verwirkt. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg ist eine solche Verfallklausel, die ohne Einschränkung auch den gesetzlichen Mindestlohn erfasst, „nur“ teilweise nichtig, wenn der Arbeitsvertrag vor dem 01.01.2015 geschlossen wurde. Die Verfallklausel erfasst folglich die Ansprüche aus dem MiLoG nicht. Das Gesetz würde durch § 3 Satz 1 MiLoG eine sogenannte „geltungserhaltende Reduktion von Verfallklauseln“ ermöglichen. Tipp: Für Arbeitgeber gilt, dass sie die in Arbeitsverträgen häufig verwendeten Verfallklauseln (mit Ausschlussfristen) in jedem Fall von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht überprüfen lassen sollten. Anderenfalls droht unter Umständen, dass wegen einem Verstoß gegen die Vorschriften aus dem MiLoG im Streitfall das Arbeitsgericht die Klauseln insgesamt für unwirksam einschätzt und der Arbeitgeber sich dann auf solche Verfallklauseln überhaupt nicht berufen kann. Für Arbeitnehmer gilt umgekehrt, dass es sich im Streitfall lohnt, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht damit zu beauftragen, die Wirksamkeit der vom Arbeitgeber herangezogenen Verfallklausel überprüfen zu lassen.