Verfall von Urlaubsansprüchen: Arbeitgeber ist in der Pflicht

Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes sind umzusetzen

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer ganz aktuellen Entscheidung vom 19.02.2019 (Az. 9 AZR 541/15) darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen Urlaub, der bis zum Jahresende nicht gewährt oder genommen wird, verfällt. Dr. Jur. Christiane Wandscher

Der in de m Verfahren betroffene Kläger arbeitete als Wissenschaftler bei der Beklagten. Sein Arbeitsverhältnis endete zum 31.12.2013. Der Kläger nahm bis zum Beendigungszeitpunkt seinen Urlaub in einem Umfang von 51 Arbeitstagen aus den Jahren 2012 und 2013 nicht. Er beantragte, dass dieser Urlaub abzugelten sei.

Hinweis vom Arbeitgeber erforderlich

Das Bundesurlaubsgesetz sieht vor, dass Urlaub, der bis zum Jahresende nicht gewährt und genommen wird, verfällt. Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr in dieser aktuellen Entscheidung die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs aufgrund der Vorabentscheidung vom 06.11.2018, (Az. C-684/16 Max-Planck-Gesellschaft) umgesetzt. Der EuGH hatte entschieden, dass es der Arbeitszeitrichtlinie und Art. 31 Abs. 2 der Grundrechte Charta widerspricht, wenn ein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub automatisch verfällt, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer tatsächlich in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub auch nehmen zu können.

Denn der EuGH sieht den Arbeitnehmer als schwächere Partei des Arbeitsvertrages, sodass verhindert werden muss, dass der Arbeitgeber ihm eine Beschränkung seiner Rechte auferlegen kann. Aufgrund dieser schwächeren Position kann der Arbeitnehmer davon abgeschreckt werden, seine Rechte gegenüber seinem Arbeitgeber ausdrücklich geltend zu machen. Deshalb ist der Arbeitgeber nach Auffassung des EuGH und nunmehr auch des Bundesarbeitsgerichtes verpflichtet, „konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, dies zu tun“.

Der Arbeitgeber hat also klar und rechtzeitig dem Arbeitnehmer zukünftig mitzuteilen, dass sein Urlaub, wenn er ihn nicht nimmt, am Ende des Bezugszeitraumes oder des jeweiligen Übertragungszeitraums verfallen wird. Die Beweislast trägt der Arbeitgeber. Zukünftig ist daher allen Arbeitgebern anzuraten, rechtzeitig vor Ablauf des Jahres allen Arbeitnehmern konkret mitzuteilen, wie viele Urlaubsansprüche sie noch haben und sie aufzufordern, diesen Urlaub bis zum Jahresende zu nehmen. Dieses sollte schriftlich erfolgen, damit der Arbeitgeber dieses auch nachweisen kann.

Offene Fragen

Derzeit nicht abschließend geklärt ist, wie genau die Aufforderung des Arbeitgebers aussehen soll. Ein einfacher Hinweis im Arbeitsvertrag dürfte möglicherweise nicht ausreichen, da er sich nicht auf die konkrete Situation bezieht.

Arbeitnehmer können weiterhin einen Anspruch auf Urlaub geltend machen, wenn eine solche Aufforderung unterbleibt. Seine Ansprüche sind dann zum Jahresende nicht verfallen.

Einige Fragen bleiben ungeklärt. Zum Beispiel bleibt abzuwarten, ob das Bundesarbeitsgericht trotz dieser Rechtsprechung an seiner Auffassung festhält, dass krankheitsbedingt nicht genommene Urlaubsansprüche innerhalb von 15 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind, verfallen.

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