Darf der Urlaubsanspruch in Elternzeit gekürzt werden?
Kürzungserklärung von Arbeitgebern sollte frühzeitig erfolgen
Nach jüngster Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) –Pressemitteilung zum Urteil vom 19.03.2019, 9 AZR 362/18- steht diese nationale gesetzliche Regelung auch im Einklang mit dem Unionsrecht. Die Arbeitnehmerin war bei dem Arbeitgeber seit dem 01.06.2001 als Assistentin der Geschäftsleitung beschäftigt. Sie befand sich u.a. vom 01.01.2013 bis zum 15.12.2015 durchgehend in Elternzeit. Mit Schreiben vom 23.03.2016 kündigte die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2016 und beantragte unter Einbeziehung der während der Elternzeit entstandenen Urlaubsansprüche, ihr für den Zeitraum der Kündigungsfrist Urlaub zu gewähren. Mit Schreiben vom 04.04.2016 erteilte der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin vom 04.04.2016 bis zum 02.05.2016 Urlaub, lehnte jedoch die weitere Gewährung des auf die Elternzeit entfallenden Urlaubs ab. Die Arbeitnehmerin verklagte Ihren Arbeitgeber und machte zuletzt noch die Abgeltung von 89,5 Arbeitstagen Urlaub aus dem Zeitraum der Elternzeit geltend. Die Arbeitnehmerin hatte mit ihrer Klage weder in den Vorinstanzen noch vor dem BAG Erfolg. Der bisher veröffentlichen Pressemitteilung ist zu entnehmen, dass die Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs nach Auffassung des BAG weder gegen die Arbeitszeitrichtlinie noch gegen die Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub verstoße. Das Unionsrecht verlange nicht, Arbeitnehmer, die wegen Elternzeit im Bezugszeitraum nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet waren, Arbeitnehmern gleichzustellen, die zu diesem Zeitpunkt tatsächlich gearbeitet haben. Arbeitgebern ist anzuraten, schon vor Beginn der Elternzeit zu erklären, dass der Urlaubsanspruch gem. § 17 BEEG gekürzt wird. Arbeitnehmer hingegen haben einen Anspruch auf Urlaub, soweit der Arbeitgeber keine Kürzungserklärung abgegeben hat.