Ausschluss von Einschulungsfeier
Vater darf wegen drohenden Spannungen nicht teilnehmen
Die Beteiligten sind miteinander verheiratet aber getrennt lebende Kindeseltern. Der Trennungskonflikt war bereits Gegenstand einer Vielzahl familiengerichtlicher Verfahren. Zuletzt hat das Amtsgericht - Familiengericht - Kaiserslautern die elterliche Sorge für beide Kinder auf die Kindesmutter übertragen und dem Kindesvater ein Umgangsrecht im Umfang von zwei Stunden wöchentlich unter Begleitung des Kinderschutzbundes zugesprochen. Sämtliche getroffenen Entscheidungen sind nicht rechtskräftig, sondern in diversen Beschwerdeverfahren anhängig. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens ist der Kindesvater an die Kindesmutter mit dem Wunsch herangetreten, an der Einschulungsfeier eines der Kinder teilnehmen zu dürfen. Die Kindesmutter lehnte ab und kündigte die Zuhilfenahme der Polizei an, sollte der Vater zur Einschulungsfeier erscheinen. Mit einem beim OLG eingereichten Eilantrag beantragte der Kindesvater den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, am 31.08.2021 an der Einschulungsfeier seines Kindes teilnehmen zu dürfen. Der 2. Senat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken wies den Antrag mit Beschluss vom 30. August 2021 zurück. Zur Begründung führte der Senat aus, das Umgangsrecht nach § 1684 Abs.1 BGB beinhalte zwar regelmäßig auch das Recht zur Teilnahme an besonderen Ereignissen wie einer Einschulungsfeier. Gemäß § 1684 Abs. 3 und Abs. 2 BGB könne das Familiengericht Art und Umfang des Umgangsrechts aber näher regeln und gegebenenfalls einschränken, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich sei. Voraussetzung ist daher, dass beide Eltern spannungsfrei an dieser Veranstaltung teilnehmen können und nicht die Gefahr bestehe, dass die familiäre Belastung in die Veranstaltung hineingetragen wird. Der Senat war der Auffassung, dass ein Aufeinandertreffen der Kindeseltern zum Schutz des Kindeswohls nicht dienlich wäre. In früheren Verfahren hatte der Kindesvater den Vorwurf erhoben, die Kindesmutter habe ihre Kinder sexuell missbraucht. Seitdem sei zwischen den Beteiligten keine sachliche Kommunikation mehr möglich und es drohe der Austausch von Feindseligkeiten. Das Gericht ersah es daher als notwendig – insbesondere vor dem Hintergrund der aufgewühlten Emotionslage des Kindes am Tag der Einschulung – etwaige Eskalationen zu vermeiden und schlimmstenfalls traumatische Folgen für das Kind zu verhindern.
Quelle: OLG Zweibrücken, Pressemitteilung v. 08.09.2021