Vorstandsvergütung im Sportverein
Satzung bei Bedarf um eine allgemeine Erlaubnis ergänzen
Oft wissen die Vereinsmitglieder gar nicht von solchen Vergütungsregelungen. Das kann auch daran liegen, dass Vorstände die Vereinssatzung sehr oft ändern und dann stets eine komplette Satzungsänderung durchführen. Die Auffassung, dass Vorstandsvergütungen ohne Satzungserlaubnis gemeinnützigkeitsschädlich sind, vertritt die Finanzverwaltung schon seit 2008 (BMF, Schreiben vom 25.11.2008, Az. IV C4-S2121/07/0010). Und wie ist es zum Beispiel mit Geburtstagsfeiern aus der Vorstandsrunde zum 40. oder 50. Geburtstag auf Kosten des Vereins? Da hilft ausschließlich ein Blick in die Bücher des Vereins im Rahmen der Mitgliedschaftsrechte. Doch zu empfehlen ist das persönliche Gespräch mit dem betroffenen Vorstand, um das in aller Ruhe zu klären. Sollte sich dagegen der Vorstand dahingehend weigern, sollten Mitglieder ihr Recht wahrnehmen. Sie können sich die Bücher und Belege zeigen lassen. Denn hier gilt insbesondere „Sehen bedeutet Glauben“. Mitglieder sollten sich nicht mit rhetorischen Fragen vom Vorstand wie „vertraust du uns nicht“ abspeisen lassen. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) vertritt die Auffassung, dass sich das Vergütungsverbot nur auf Tätigkeiten des Vorstands für die Wahrnehmung seiner Organpflichten bezieht. Auch Vergütungen im Rahmen eines Vereinsprojektes, wie zum Beispiel die „Aktion Mensch“, für das auch öffentliche Fördermittel geflossen sind, fällt unter das Vergütungsverbot. Folge: Soll der Vorstand für seine Arbeit in diesem Projekt eine Vergütung bekommen, brauchen die Mitglieder dafür eine Regelung in ihrer Vereinssatzung, dass die Vorstandstätigkeit vergütet werden darf. Fazit: Sportvereine, die ohne eine entsprechende Satzungserlaubnis Vorstandsmitgliedern Vergütungen – auch für Tätigkeiten außerhalb der eigentlichen Vorstandsaufgaben – zahlen, begeben sich immer noch auf unsicheres Terrain. In aller Regel ist es ratsam, die Satzung um eine allgemeine Vergütungserlaubnis für den Vorstand zu ergänzen.