Belege nur noch auf besondere Anforderung
Belegvorhaltepflicht ab Steuerjahr 2017
Erstmalig mit der Steuerklärung 2017 gilt die sogenannte Belegvorhaltepflicht. Das bedeutet, dass die Belege nicht unaufgefordert mit übersandt werden müssen, sondern lediglich auf Anforderung des Finanzamtes eingereicht werden müssen. Von einer solchen Anforderung wird man ausgehen können, wenn in der Steuererklärung erstmalig bestimmte Aufwendungen geltend gemacht werden oder sich die Angaben zum Vorjahr stark verändert haben – beispielsweise die erstmalige Erklärung von Schulgeld, besondere außergewöhnliche Belastungen, höhere Spenden. In solchen Fällen ist es sinnvoll, die Belege bereits bei Abgabe unaufgefordert einzureichen, um die Bearbeitungszeit nicht durch Rückfragen unnötig zu verlängern. In allen anderen Fällen, in denen sich die Angaben in der Erklärung gar nicht oder nur unwesentlich vom Vorjahr unterscheiden, kann auf die Einreichung von Belegen verzichtet werden. Hier erfolgt die Bearbeitung nahezu voll automatisch. Da es jedoch auch zu stichpunktartigen Überprüfungen kommt, ist nicht auszuschließen, dass auch in einem „Standardfall“ Belege seitens des Finanzamtes angefordert werden. Wichtig: Sammeln und Aufbewahren müssen Sie die Belege dennoch, denn bei Bedarf kann das Finanzamt die Unterlagen nachfordern - im Zweifelsfall sogar 10 Jahre lang.