Zum Start des neuen Ausbildungsjahres
Ratgeber: Was Azubis und Ausbilder zu beachten haben
Die Probezeit darf bei maximal vier Monaten liegen. Sofern eine längere Probezeit vereinbart wurde, entfällt diese bereits von Anfang an. Während der Probezeit kann der Arbeitgeber das Ausbildungsverhältnis fristlos und ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen. Nach Ablauf der Probezeit ist die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses durch den Arbeitgeber nur aus einem sog. wichtigen Grund möglich. An diesen sind jedoch enge Voraussetzungen zu stellen und auch der Fortschritt der Ausbildung ist dabei zu berücksichtigen. In der Regel bedarf es jedoch zuvor einer Abmahnung. Dem Azubi räumt das Gesetz neben einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund eine weitere Kündigungsmöglichkeit ein. Gemäß § 22 Abs. 2 BBiG (Berufsbildungsgesetz) hat er zusätzlich das Recht mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen das Berufsausbildungsverhältnis unter der Voraussetzung der Aufgabe oder des Wechsels der Berufsausbildung zu kündigen. Der zulässige Umfang der Arbeitszeit richtet sich danach, ob der Azubi volljährig oder minderjährig ist. Volljährige Azubis unterliegen den Regeln des Arbeitszeitgesetzes. Für minderjährige Azubis gilt das strenge Jugendarbeitsschutzgesetz. Unterschiede ergeben sich hinsichtlich der Länge der Arbeitszeiten und Pausen sowie Anzahl der Arbeitstage. Einen Anspruch auf Vergütung nach dem Mindestlohn haben die Azubis nicht. Dafür muss die Ausbildungsvergütung gemäß § 17 BBiG jedes Jahr steigen. Zu beachten ist auch, dass in den meisten Ausbildungsverträgen vereinbart ist, dass bei Streitigkeiten zwischen Azubis und Ausbilder nicht sofort beim Arbeitsgericht geklagt werden darf. Zuvor muss beim von der jeweiligen Berufsinnung gebildeten zuständigen Ausschuss ein entsprechendes Schlichtungsverfahren geführt werden. Die Ausbildung endet in der Regel mit dem Bestehen der Abschlussprüfung. Zu beachten ist, dass der Azubi einen Anspruch auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis hat, sofern auch nur einen Tag nach seinem Ausbildungsende weiterbeschäftigt wird. Dies ist nur ein kurzer Überblick, zu beachten sind jedoch noch diverse weitere Rechte und Pflichten im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses. Sofern der Ausbilder und Azubi sich nicht nur an alle Regeln halten, sondern auch gegenseitig aufeinander Rücksicht nehmen und es auch in der Berufsschule für den Azubi gut läuft, steht einer erfolgreichen Ausbildung nichts im Wege.