Verkehrssicherungspflicht auch im Herbst
Bei Schnee und Eis ist jedem sofort klar, dass derjenige für die Beseitigung zu sorgen hat, der eine Wege- bzw. Verkehrsfläche für die Benutzung durch Dritte vorsieht und freigibt. Eine solche Verkehrssicherungspflicht gilt allerdings auch für die Beeinträchtigungen, die durch herabgefallenes Herbstlaub entstehen. Die Pflichten zur Freihaltung von derartigen Beeinträchtigungen treffen sowohl Privatleute, als auch den Staat. Maßgeblich ist, wem die jeweilige Verkehrsfläche zuzuordnen ist. So hat z.B. das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (9 U 170/04) entschieden, dass einer Fahrradfahrerin Schadensersatz und Schmerzensgeld zusteht, die auf einem öffentlichen Radweg gestürzt war und sich erheblich verletzt hatte. Das Gericht hat entschieden, dass die Stadt durchaus verpflichtet ist, Radwege regelmäßig von Laub zu befreien und im Herbst bei großem Laubanfall sogar Überstunden anordnen muss um Reinigungen z.B. an Wochenenden durchzuführen. Im konkreten Fall hat die Kommune allerdings nur eine Teilschuld auferlegt bekommen, denn die Radfahrerin wusste, dass es am Schadenstag geregnet hatte und das Laub schon länger auf dem Weg lag. Besondere Orte erfordern unter Umständen sogar besonders hohe Sicherungspflichten, so hat das Schleswig-Holsteinische OLG (11 U 16/13) entschieden, dass ein Klinikbetreiber in erhöhter Weise auf die Gebrechlichkeit der Patienten eingehen und daher die Zuwegungen täglich, notfalls sogar zwei Mal täglich zu kontrollieren und zu räumen hat, so dass zumindest „ein so breiter Wegesstreifen annähernd laubfrei ist, dass zwei Passanten aneinander vorbeigehen können, ohne gezwungen zu sein, auf eine geschlossene und möglicherweise glitschige Laubschicht treten zu müssen“. Wie auch im Winter gilt aber, dass eine lückenlose Überwachung und Räumung nicht gefordert werden kann. Solange regelmäßig z.B. morgens die Zuwegungen geräumt sind, kann keinem Grundstückseigentümer ein Vorwurf gemacht werden, wenn nachmittags durch den Herbststurm die Blätter vom Baum fallen und durch den Regen nass werden. Denkbar ist auch, dass die Verkehrssicherungspflichten „abgewälzt“ werden. So kann der Eigentümer eines vermieteten Grundstücks mit seinem Mieter vereinbaren, dass sich dieser um die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht kümmert. Ebenso kann ein Unternehmen damit beauftragt werden. In beiden Fällen muss der Eigentümer aber wenigstens noch regelmäßig überwachen, ob die Verkehrssicherungspflicht durch den jeweiligen Vertragspartner erfüllt wird. Sonst kann ihn wiederum eine Haftung treffen.