Tipps für Fahrradfahrer im Straßenverkehr

Wissenswertes zur Haftung von Radfahrern bei Verkehrsunfällen

Angesichts stetig gestiegener Preise für neue und gebrauchte Automobile sind Radfahrer nicht nur in Großstädten immer öfter anzutreffen. Vor diesem Hintergrund gewinnt die Frage, wofür und in welcher Höhe Radfahrer bei Verkehrsunfällen haften, eine stetig wachsende Bedeutung.

In einem Fall, den das Oberlandesgericht (OLG) München zu entscheiden hatte, ging es um einen Radfahrer, der einen Radweg entgegen der vorgeschriebenen Richtung benutzte. Als der Radfahrer diesen Radweg verlies und auf die Straße einbog, kollidierte er mit einem Auto.

Der Radfahrer, der auf Grund dieses Unfalles Klage erhob, machte einen nicht unerheblichen Schaden von ca. 3200 Euro für den Schaden an seinem Fahrrad, Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden geltend. Das Oberlandesgericht München sprach dem Radfahrer hiervon allerdings lediglich knapp 800 Euro zu, denn es beurteilte die Mithaftung des Radfahrers mit einer Quote von Dreiviertel.

Diese überwiegende Haftung des Radfahrers begründete das Oberlandesgericht damit, dass dieser verbotswidrig einen linken Geh- und Radweg benutzt habe. Danach habe der Radfahrer den Weg verlassen, ohne die Gefährdung durch den fließenden Verkehr auszuschließen. Stattdessen hätte sich der Radfahrer wie ein Fußgänger verhalten, warten und dem einmündenden Verkehr den Vorrang einräumen müssen.

Entscheidend war in diesem Fall, dass der Radweg sich nicht auf der anderen Seite der Straße fortgesetzt habe und es auch keinerlei Markierung auf der Fahrbahn gegeben habe, die derartiges hätte vermuten lassen.


Relativ geringe Mithaftung des Autofahrers

Demgegenüber hätte der Autofahrer den Zusammenstoß kaum vermeiden können, da der Radfahrer mit einer Geschwindigkeit von mindestens 18 km/h gefahren sei. Der Autofahrer, und nur dies führte dazu, dass der Radfahrer überhaupt etwas bekam, hatte in dem hier entschiedenen Fall jedoch zugegeben, dass er keine Aufmerksamkeit auf den von rechts kommenden Verkehr gerichtet hatte. Daher hafte dieser mit einer Quote von 25 Prozent (OLG München, Urteil vom 5. August 2016, Az: 10 U 4616/15).

Aber auch bei Unfällen unter Radfahrern kann es zu Problemen kommen. So hatte das Landgericht Wuppertal einen Fall zu entscheiden, bei welchem sich Radfahrer auf kreuzenden Fahrradwegen begegneten. Dort kollidierten sie. Einer der Radfahrer, der auf einem deutlich besser ausgebauten Radweg unterwegs war, war der Auffassung, Vorfahrt gehabt zu haben, obgleich der andere Radfahrer von rechts kam.

Das Landgericht Wuppertal war anderer Auffassung, denn bei der Verkehrssituation der sich kreuzenden Radwege habe es sich um eine Kreuzung im Sinne der Straßenverkehrsordnung gehandelt. Für eine solche Kreuzung gelte das Vorfahrtsgebot „rechts vor links“.

Das Gericht stellte also fest, dass das Vorfahrtsrecht nicht durch einen kleineren, schlechter ausgebauten Weg beseitigt werde. Damit stellte es sich der Argumentation des klagenden Radfahrers entgegen, wonach die Schnittflächen sich schneidender Fahrbahnen zumindest im Ansatz vergleichbar sein müssten, um von einer Kreuzung sprechen zu können.

Im Übrigen gab es in der getroffenen Entscheidung auch keinerlei Beweis dafür, dass der gegnerische Radfahrer aus der Einmündung unerwartet herausgefahren sei.

Vielmehr habe dieser zunächst angehalten und sei nur mit seinem halben Vorderrad auf den Radweg aufgefahren, als es zur Kollision gekommen sei.

Der klagende Radfahrer erhielt im Ergebnis nichts (Landgericht Wuppertal, Beschluss vom 6. November 2015, Az: 9 S 218/15).

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass nicht nur bei Unfällen zwischen motorisierten Verkehrsteilnehmern schwierige Haftungsfragen bestehen. Vielmehr gilt dies nicht minder auch bei Verkehrsunfällen mit oder zwischen Radfahrern, so dass stets zu empfehlen ist, kompetenten anwaltlichen Rat einzuholen, um eigene Ansprühe mit Erfolg durchsetzen zu können.

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