Spekulationsgewinn ersetzen?
Im entschiedenen Fall hat die Mieterin in einem Mehrfamilienhaus zur Miete gewohnt. Im Juli 2011 wurde ein neuer Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Die bisherige Eigentümerin hatte die Mieterin weder von einem Verkauf unterrichtet, noch auf ein Vorkaufsrecht hingewiesen. Im Januar 2012 bot ihr dann der neue Eigentümer die Wohnung zu einem Preis von rund 266 000 Euro an. Er selbst hatte alle Wohnungen „im Paket“ erworben, so dass auf die einzelne Wohnung ein rechnerischer Einzelpreis von rund 186 000 Euro entfiel. Die Mieterin hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass der Verkäufer ihr Schadensersatz wegen des entgangenen Gewinns schuldet. Hätte sie einen Hinweis auf das Vorkaufsrecht des Mieters erhalten und für 186 000 Euro gekauft, hätte sie eine Wohnung im Wert von 266 000 Euro erhalten, also rund 80 000 Euro Gewinn machen können. Diesen Betrag klagt sie nunmehr ein. In den ersten Instanzen scheitert sie damit, weil bisher herrschende Meinung war, dass die Gewährung des Vorkaufsrechts nur verhindern solle, dass der Mieter wegen des Verkaufs der Wohnung aufgrund von Eigenbedarfskündigung seine Wohnung verliert. Der BGH aber gibt der Klägerin Recht. Auch der entgangene Spekulationsgewinn sei vom Schutzzweck umfasst und der Vermieter müsse – wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen – den entgangenen Gewinn an den Mieter auszahlen. Voraussetzung ist u.a., dass erst nach Abschluss des Mietvertrages das Mehrfamilienhaus in einzelne Eigentumswohnungen umgewandelt wurde. Das musste im hier entschiedenen Fall aber erst noch abschließend geklärt werden, weshalb der BGH nicht abschließend entscheiden konnte.