Neues aus bundesdeutschem Schilderwald

Interessante Frage: Tempolimit bei verwirrendem Verkehrsschild?

Der Schilderwald auf bundesdeutschen Straßen ist bekannt. Doch hilft es in Bußgeldverfahren, sich darauf zu berufen, ein Verkehrsschild sei verwirrend?

Dies hatte das Oberlandesgericht Oldenburg in einem Fall, der im Dezember 2015 entschieden worden ist, zu entscheiden. Weil ein neues Verkehrsschild, das vor Baumunfällen warnt, mit einer normalen Geschwindigkeitsbegrenzung kombiniert war, hielt ein Autofahrer die Geschwindigkeitsbegrenzung für unwirksam. Das Oberlandesgericht Oldenburg brachte für diese Haltung indessen wenig Verständnis auf.

In dem Fall ging es konkret um das in Niedersachsen neu eingeführte Verkehrsschild „Baumunfall“. Ein derartiges Schild, das ein Auto zeigt, das an einen Baum gefahren ist, war auf einer Landstraße unterhalb der Tempo-Limit-Schilder angebracht, die die zulässige Geschwindigkeit mit 70 km/h auswiesen.

Der Autofahrer war auf der Landstraße allerdings wesentlich schneller unterwegs. Die durchgeführte Messung ergab, dass er mit 97 km/h unterwegs war und der Fahrer erhielt einen Bußgeldbescheid in Höhe von 80 Euro. Gegen diesen legte er Einspruch ein und begründete dies damit, die Bedeutung des Zusatzschildes sei unklar und das angeordnete Tempolimit sei deshalb unwirksam.

Ein Verkehrsteilnehmer könne nämlich auf die Idee kommen, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung nur dann 70 km/h betrage, wenn ein Fahrzeug an den Baum gefahren sei.

Diese doch recht kreative Argumentation überzeugte das Oberlandesgericht Oldenburg nicht. Das Amtsgericht hatte den Einspruch des Fahrers bereits zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Oldenburg sah dies nicht anders und stellte fest, das angeordnete Tempolimit sei nicht unwirksam. Das Zusatzschild weise nämlich auf die Gefahr von Baumunfällen als Grund für die Geschwindigkeitsbegrenzung hin. Eine andere Auslegung komme nach Auffassung des Oberlandesgerichtes Oldenburg ernsthaft nicht in Betracht. Ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer werde nämlich nicht davon ausgehen, dass ein Tempolimit nur dann gelte, wenn ein Fahrzeug an einen Baum gefahren sei. Geradezu niemand komme ernsthaft auf die Idee, eine Geschwindigkeitsbegrenzung nur dann zu beachten, wenn mitten auf der Fahrbahn ein Baum stehe und er nicht mit einer höheren Geschwindigkeit als 70 km/h an einen Baum fahren dürfe.

Abschließend bemerkte das Gericht, dass die Tatsache, dass das Zusatzzeichen „Baumunfall“ nicht in der Straßenverkehrsordnung aufgeführt sei, mangels abschließender Regelung des Gefahrenzeichens keine Rolle spiele (OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.12.2015, Az. 2 Ss (OWi) 297/15).

Nach Ansicht einiger Amtsgerichte dürfte der Mann im Übrigen noch Glück gehabt haben, nur mit 80,00 € Bußgeld davon gekommen zu sein. Zum Teil wird nämlich bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 25 Prozent angenommen, dass die Geschwindigkeitsübertretung damit automatisch vorsätzlich begangen worden ist, was eine wesentlich höhere Geldbuße zur Folge hätte.

Dem hat allerdings in einer Entscheidung vom 28.10.2013 das Oberlandesgericht Celle eine Absage erteilt. Ein Betroffener war mit statt erlaubter 100 km/h mit 126 km/h „geblitzt“ worden. Er wurde daher durch das Amtsgericht wegen vorsätzlicher Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt. Das Amtsgericht begründete dies damit, dass der Fahrer schließlich drei Schilderpaare passiert habe, ohne seine Geschwindigkeit auf das zulässige Maß zu reduzieren. Allein, dass der Fahrer 25 % schneller als erlaubt gefahren sei, lasse jedenfalls auf Vorsatz schließen. Dies sah das Oberlandesgericht Celle anders. Diese „25-Prozent-Grenze“ sei zu niedrig. Eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung könne erst ab der Grenze von 38,75 Prozent angenommen werden. Bei geringeren Überschreitungen müssten weitere Indizien vorliegen, die es aber in dem zu entscheidenden Fall nicht gab. Daher wurde der Fahrer nur wegen fahrlässiger Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 80 Euro verurteilt (OLG Celle, Beschluss vom 28.10.2013, Az. 322 Ss Rs 280/13).

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