Mobilität hat auch oft ihren Preis
Mietwagenkosten auch bei geringer Nutzung – Einzelfall ist zu prüfen
Hierbei stehen viele Versicherer auf dem Standpunkt, dass ein Geschädigter nur dann auf einen Mietwagen auch angewiesen ist, wenn er ihn tatsächlich umfangreich während der Reparatur seines eigenen Fahrzeuges nutzt. Dem ist nun das Amtsgericht Bremen mit einem Urteil vom 13.12.2012 entgegengetreten (Az: 9 C 330/11). Dem dort entschiedenen Fall lag zugrunde, dass ein fast 70- jähriger Rentner Unfallopfer war und die Kosten für seinen Mietwagen ersetzt erhalten wollte. In fünf Tagen war er mit seinem Mietwagen insgesamt lediglich 44 km gefahren. Die gegnerische Versicherung weigerte sich, die gesamten Kosten zu tragen, da der Mann nicht auf den Mietwagen angewiesen gewesen sei, denn schließlich habe er ihn nur wenig genutzt. Dieser Argumentation folgte das Amtsgericht Bremen nicht. Grundsätzlich werde die Notwendigkeit für einen Mietwagen zwar erst dann angenommen, wenn das Fahrzeug für mindestens 20 Kilometer pro Tag genutzt werde. Dieser Grundsatz könne jedoch in dem vorliegenden Fall nicht angewendet werden. Der Geschädigte wohnte nämlich in einer ländlichen Gegend und sei gesundheitlich beeinträchtigt. Daher habe er auch ein berechtigtes Interesse an einem Mietwagen. Dies gelte auch dann, wenn er damit nur einkaufen oder Arztbesuche wahrnehmen wolle. Zwar hält das Amtsgericht Bremen also grundsätzlich daran fest, dass ein Mietwagen nur dann tatsächlich notwendig ist, wenn er in einem gewissen Umfang genutzt wird. Allerdings zeigt das Gericht auch auf, dass dieser Grundsatz nicht starr angewendet werden kann, sondern auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles abzustellen ist. Gerade diese Entscheidung zeigt im Übrigen auch, wie wichtig es ist, dass Geschädigte eines Unfallereignisses nicht selbst versuchen, ihre berechtigten Ansprüche gegenüber gegnerischen Versicherungen durchzusetzen, sondern sich hierbei der Hilfe eines im Verkehrsrecht versierten Rechtsanwaltes bedienen sollten. Dies gilt umso mehr, als dass ein Geschädigter eines Verkehrsunfallereignisses das Recht hat, mit der Durchsetzung seiner Ansprüche einen Rechtsanwalt seines Vertrauens zu beauftragen, zumal die Kosten der anwaltlichen Vertretung in aller Regel nicht von dem Geschädigten, sondern von der gegnerischen Versicherung zu bezahlen sind. Durch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes verhindern Geschädigte zudem, dass Ihnen Ansprüche entgehen und Rechte, die ihnen zustehen, nicht wahrgenommen werden. So haben Geschädigte eines Unfallereignisses das Recht, einen unabhängigen Sachverständigen eigener Wahl mit der Sicherung der Beweise und der Feststellung des Schadenumfanges zu beauftragen und müssen sich nicht auf Gutachter der unfallgegnerischen Versicherung verweisen lassen. Anderes gilt nur dann, wenn es sich erkennbar um Bagatellschäden handelte. Ebenso müssen sich Geschädigte nicht darauf verweisen lassen, ihr Fahrzeug in einer von der gegnerischen Versicherung vorgeschlagenen Kfz-Werkstatt reparieren zu lassen, sondern können eine Werkstatt ihres Vertrauens mit der Durchführung der Arbeiten beauftragen. Zahlreiche weitere Beispiele, in denen Geschädigte eines Verkehrsunfalles Gefahr laufen, ihre Rechte nicht vollständig wahrzunehmen, ließen sich anführen. Geschädigte sind also stets gut beraten, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu beauftragen.