Migration und Arbeit

Business Immigration – Arbeitsmigrationsrecht

Ausländerrecht ist seit jeher ein stark von politischen Strömungen und Stimmungen durchzogenes Rechtsgebiet. Was die erlaubte Zuwanderung von Ausländern aus wirtschaftlichen Gründen betrifft, bei ausländischen Unternehmen/Investoren und Fachkräften auch Business Immigration genannt, trifft das genauso zu, allerdings bedingt noch zusätzlich durch die wirtschaftlichen Interessen im bundesdeutschen Markt.

In den 60er Jahren fand eine starke Zuwanderung von überwiegend unqualifizierten ausländischen „Gastarbeitern“ statt, um dem damaligen Arbeitskräftemangel durch den Wirtschaftsaufschwung entgegen zu wirken. Hierdurch entwickelte sich Deutschland faktisch damals schon zum Einwanderungsland, da die Aufenthaltsdauer der „Gastarbeiter“ ständig anstieg mit einhergehender Verfestigung des Aufenthaltsrechts, genauso wie der Familiennachzug zu diesen ausländischen Arbeitnehmern. Mit dem sog. Anwerbestopp 1973 infolge der Ölkrise fand bis 2005 praktisch fast keine Arbeitsmigration mehr statt; 1973 lebten bereits knapp 3 Mio Ausländer in Deutschland. Das Sofortprogramm in den Jahren 2000 bis 2004 zur Anwerbung von IT-Fachkräften (sog. Green Card) zeigte seinerzeit kaum Wirkung. Erst mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes Anfang 2005 wurde der deutsche Arbeitsmarkt zaghaft für qualifzierte Arbeitnehmer und Investoren geöffnet; der Trend hält an.

Bis heute hin findet die Arbeitsmigration nur statt, wenn der potenzielle ausländische Arbeitnehmer eine konkrete Arbeitsstelle vorweisen kann. Ein Punktesystem, wie es in vielen anderen Industriestaaten praktiziert wird zur Anwerbung gerade von Fachkräften, hat sich in Deutschland bisher nicht durchsetzen können. Positiv hat sich mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes aber ausgewirkt, dass seitdem zentral eine Behörde, nämlich die Ausländerbehörde (bzw. bei Zuzug aus dem Ausland die Deutsche Botschaft) für die Bearbeitung der Anträge zum Erhalt des Aufenthaltstitels zuständig ist; intern wird dann, wenn nötig, von der Ausländerbehörde oder Botschaft das Arbeitsamt beteiligt.

Was den Zuzug von Investoren betrifft, wurde ab 2005 anfangs neben einer zu erwartenden positiven Auswirkung auf die deutsche Wirksamkeit und einer Machbarkeitsstudie gefordert, dass 1 Mio. Euro investiert und zehn neue Arbeitsplätze entstehen mussten; dieses wurde später auf 500 000 Euro Investitionssumme und fünf neue Arbeitsplätze gesenkt, mittlerweile ganz abgeschafft und einzelfallbezogen ausgestaltet. In der Praxis gibt es hier in der Bearbeitung durch die Deutschen Botschaften ganz erhebliche Unterschiede; eine restriktive Handhabung ist aber allgegenwärtig. Seit 2009 erhalten ausländische Studenten mit deutschem Hochschulabschluss eine Aufenthaltserlaubnis, wenn sie eine Arbeitsstelle entsprechend ihrer Qualifikation nachweisen können, und zwar sogar, ohne dass Deutsche oder EU-Bürger vorrangig für diese konkrete Arbeitsstelle (sog. Vorrangprüfung, die das Arbeitsamt durch eine Art Ausschreibung vornimmt) zu berücksichtigen sind. Das ist die Abkehr von der bis dahin ziemlich antiquierten Auffassung, dass ausländischen Studenten ein Fachwissen in Deutschland vermittelt werden soll, damit hierüber bei ihrer Rückkehr eine Art Entwicklungshilfe getätigt wird. Durch diese Regelung nutzt Deutschland in sinnvoller Weise das Potenzial vieler Hochqualifzierter, die sich in Deutschland ohnehin schon wegen ihres Studiums zuvor integriert haben.

2012 wurde aufgrund einer EU-Richtlinie die sog. Blaue Karte eingefügt in das Migrationsrecht. Hochqualifierte erhalten seitdem, wenn sie bei derzeitigem Stand mindestens 50 000 Euro (in den sog. MINT-Berufen sogar nur mindestens 39 000 Euro) brutto jährlich verdienen, hierüber einen Aufenthaltstitel. Gerade für Ärzte und IT-Kräfte ist seitdem diese Blaue Karte attraktiv; zudem ist hierüber, anders als nach rein deutschen Regelungen, erleichtert ein Familiennachzug möglich. Bestand hat weiterhin, dass wenig bis gar nicht qualifizierte Arbeitskräfte grundsätzlich keine Einreisemöglichkeit haben. In Deutschland bereits lebende Asylbewerber oder geduldete Ausländer können grundsätzlich nach einer Wartezeit von drei Monaten eine Arbeitserlaubnis erhalten, wobei hier die erwähnte Vorrangprüfung stattfindet neben einer Überprüfung, ob die Arbeitsbedingungen der angestrebten Stelle nicht unter Lohndumping fallen. Diese Vorrangprüfung führt in der Praxis jedoch dazu, dass Ausländer nur die Arbeitsstellen praktisch erhalten, die völlig „unbeliebt“ sind, worauf sich also kein einziger Deutscher bewirbt ... Fatal wirkt sich das z.B. bei hochqualifizierten Asylbewerbern (z.B. syrischen Ärzten oder Ingenieuren) aus, die aufgrund des Antragsstaus bei der Bearbeitung ihrer Asylanträge häufig nicht von Unternehmen, die händeringend nach solchen Kräften suchen, beschäftigt werden können. Mitte 2016 wurde mit dem sog. Integrationsgesetz die Möglichkeit für geduldete Ausländer geschaffen, während der Dauer einer qualifizierten Ausbildung, gerade im Handwerk, die Abschiebung zu stoppen, um den ausbildenden Unternehmen Planungssicherheit zu geben. P

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