Messeverfügungen in Patent-, Marken- und Mustersachen
Im Falle einer Patent-, Marken oder Musterverletzung kann einerseits in einem normalen Klageverfahren auf Unterlassung der Verletzungshandlung und auf Schadensersatz geklagt werden. In dringenden Fällen (und überschaubarem Sachverhalt) ist es auch möglich, eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung zu beantragen. In einem solchen Fall entscheidet das Gericht kurzfristig und kann eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung und auch auf Auskunft, nicht jedoch auf Schadensersatz aussprechen. Das Gericht kann dabei die einstweilige Verfügung entweder zurückweisen, unmittelbar erlassen oder eine Anhörung unter Beteiligung der angegriffenen Partei durchführen. Einstweilige Verfügungen treffen den Verfügungsbeklagten typischerweise schnell und hart. Besonders empfindlich kann eine solche einstweilige Verfügung jedoch auf einer Messe sein, wenn damit die Entfernung von Gegenständen vom Messestand verbunden ist. Bei besonders großen Gegenständen kann damit auch ein öffentlichkeitswirksamer Abtransport von Gegenständen oder sogar ein Verhängen von Gegenständen verbunden sein. Um innerhalb der Zeitdauer der Messe vorgehen zu können, ist ein schnelles Zusammenspiel zwischen Anwalt, Gericht und Gerichtsvollzieher notwendig. Bei Messeverfügungen gegen außereuropäische Parteien können auch die Kosten der Verfügung tituliert werden. Der Gegner müsste dann vor Ort gleich die Kosten bezahlen oder der Gerichtsvollzieher kann gegebenenfalls auch Gegenstände beschlagnahmen, um die Zahlung der Kosten sicherzustellen. Autor: Gunnar Siekmann ist Dipl.-Phys., LL.M., Patentanwalt.