Kinderkonto ist nicht für den Unterhalt zu verwenden
Sparguthaben der eigenen Kinder dürfen deren Eltern nicht für Unterhaltszwecke verwenden. Erfolgt dies doch, so steht den Kindern ein Schadensersatzanspruch auf Rückzahlung des Sparvermögens zu. Die Großeltern eines inzwischen siebenjährigen Kindes hatten für ihren Enkel ein Sparbuch angelegt, das auf den Namen des Kindes lautete. Sie zahlten dort auch Geld ein. Zuletzt hatte das Sparbuch einen Wert von fast 2400 Euro. Die Kindesmutter trennte sich vor einigen Jahren vom Vater, nahm das Sparbuch mit und hob jetzt den Betrag in voller Höhe ab. Sie meinte, mit dem Geld Gegenstände für das Kinderzimmer, Spielzeug und auch eine Waschmaschine anschaffen zu dürfen. Die Mutter war nicht berechtigt, das Sparvermögen ihres Sohnes beliebig zu verwenden. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat in einer aktuellen Entscheidung vom Mai 2015 zum Aktenzeichen 5 UF 53/15 geurteilt, dass dem Kind ein Schadensersatzanspruch gemäß § 1664 BGB auf Rückzahlung der gesamten Sparbuchsumme zustehe. Die Mutter war nicht berechtigt, das Geld zu verwenden und hat durch schuldhaftes Handeln das Vermögen ihres Kindes geschädigt. Es handele sich bei der Abhebung des Guthabenbetrages vom Konto des Kindes um ein pflichtwidriges Verhalten der damals allein sorgeberechtigten Kindesmutter, so das OLG. Es könne dahinstehen, ob sie tatsächlich die behaupteten Gegenstände für ihren Sohn erworben hatte, denn auch dies sei als pflichtwidriges Verhalten und Verstoß gegen die Vermögensinteressen des Kindes auszulegen. Die Ausstattung des Kindes mit Einrichtungs-und Bekleidungsgegenständen hätten die Kindeseltern aus eigenen Mitteln im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu bestreiten. Das Sparvermögen des Kindes diene nicht dazu.