Gesetzgeber kann noch Rückwirkung anordnen

Bundesregierung beschließt Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Urteil vom 17. Dezember 2014 Teile des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts als mit dem Grundgesetz unvereinbar angesehen und den Gesetzgeber zur Änderung aufgefordert. Das Bundeskabinett hat als Reaktion darauf am 8. Juli+ 2015 einen Gesetzentwurf zur Anpassung des Erbschaft-und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des BVerfG beschlossen, der bezüglich der Besteuerung von Betriebsvermögen einige Verschärfungen beinhaltet.

Begünstigtes Vermögen

Das bisherige Recht sieht eine Verschonung vor, wenn das nicht für den Unternehmenszweck erforderliche Vermögen (sogenanntes Verwaltungsvermögen) einen Anteil von maximal 50 Prozent erreicht. Bei Beteiligungen an anderen Gesellschaften konnte dieser Anteil sogar noch aufgestockt werden.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass zukünftig nur das sogenannte begünstigte Vermögen verschont werden kann. Begünstigt ist nur noch Vermögen, das überwiegend seinem Hauptzweck nach einer gewerblichen, freiberuflichen oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit dient.

Verschonungsregelungen

Wie im bisher geltenden Recht wird das begünstigte Vermögen nach Wahl des Erwerbers zu 85 Prozent oder zu 100 Prozent von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit.
ð  Für die Verschonung in Höhe von 85 Prozent muss der Erwerber den Betrieb mindestens fünf Jahre fortführen (Behaltensfrist) und nachweisen, dass die Lohnsumme innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb insgesamt 400 Prozent (dies entspricht 80 Prozent jährlich) der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet.
ð  Bei Wahl der vollständigen Befreiung zu 100 Prozent gilt eine Behaltensfrist von sieben Jahren und eine Lohnsumme von 700 Prozent (dies entspricht 100 Prozent jährlich).

Kleine Unternehmen

Von der Lohnsummenregelung waren bislang Unternehmen mit bis zu 20 Beschäftigten ausgenommen. Diese haben die Begünstigung erhalten, ohne dass sie die Einhaltung der Lohnsumme nachweisen mussten. Nunmehr sollen die Anforderungen an die Lohnsummenregelung in gestaffelter Weise auch für kleinere Unternehmen gelten:
ð  Bei Unternehmen mit bis zu drei Beschäftigten wird auf die Prüfung der Lohnsumme verzichtet.
ð  Bei Unternehmen mit vier bis zehn Beschäftigten darf die Lohnsumme innerhalb von fünf Jahren 250 Prozent der Ausgangslohnsumme (dies entspricht 50 Prozent) nicht unterschreiten. Bei einer Behaltensfrist von sieben Jahren beträgt die Lohnsumme 500 Prozent (dies entspricht rd. 71,4 Prozent).
ð  Bei Unternehmen mit elf bis 15 Beschäftigten beträgt die Lohnsumme für eine Behaltensfrist von fünf Jahren 300 Prozent (dies entspricht 60 Prozent) bzw. für sieben Jahre 565 Prozent (dies entspricht rund 80,7 Prozent).

Große Betriebsvermögen

Bei einem begünstigten Vermögen über 26 Mio. € (sog. Prüfschwelle) besteht ein Wahlrecht zwischen einem besonderen Verschonungsabschlag und einer Einzelbedarfsprüfung. Bei Familienunternehmen mit gesellschaftsvertraglichen Beschränkungen wird die Prüfschwelle auf 52 Mio. € angehoben.
Bei der Einzelbedarfsprüfung muss der Erwerber nachweisen, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuerschuld aus sonstigem bei ihm vorhandenen Vermögen oder erhaltenem nicht begünstigtem Vermögen zu begleichen. Soweit das Vermögen nicht ausreicht, um die Erbschaft- oder Schenkungsteuer zu bezahlen, wird die Steuer erlassen.
Anstelle der Einzelbedarfsprüfung kann der Erwerber auch eine pauschale Begünstigung wählen, bei der sich der Verschonungsabschlag von 85 Prozent bzw. 100 Prozent je nach Höhe des Vermögens schrittweise reduziert. Ab 116 Mio. € bzw. 142 Mio. € (bei bestimmten gesellschaftsvertraglichen Beschränkungen) gilt ein einheitlicher Verschonungsabschlag von 20 Prozent (bei einer Behaltensfrist von fünf Jahren) bzw. 35 Prozent (bei einer Behaltensfrist von sieben Jahren).
Die angegebenen Werte mögen auf den ersten Blick recht hoch erscheinen. Hierbei ist aber zu beachten, dass aufgrund der Besonderheiten des erbschaft- und schenkungsteuerlichen Bewertungsverfahrens unternehmerisches Vermögen regelmäßig höher angesetzt wird, als es nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen der Fall wäre.

Inkrafttreten

Nach dem Gesetzentwurf ist vorgesehen, dass die Neuregelung einen Tag nach ihrer Verkündung in Kraft tritt. Es besteht für den Gesetzgeber allerdings durchaus die Möglichkeit, insoweit noch eine Änderung vorzunehmen und eine Rückwirkung, maximal zum 18. Dezember 2014, anzuordnen. In der Fachwelt geht man zurzeit davon aus, dass die Änderungen wohl zum Jahresende in Kraft treten werden.
Wer im Hinblick auf eine Verschärfung der Rechtslage unternehmerisches Vermögen im Wege vorweggenommener Erbfolge übertragen möchte, sollte damit allerdings nicht allzu lange warten.

Autor dieses Beitrags:

Dr. Ulf Künnemann ist Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Steuerrecht sowie Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht mit den Tätigkeitsschwerpunkten Erb­recht, Gesellschaftsrecht und Unternehmensnachfolge, mit Kanzlei in Oldenburg und Westerstede, Telefon: 0441/36 16 26 00 und 04488/520 41 10, E-Mail: mail@ra-kuennemann.de .

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