Fragwürdiger Ersatz
Die Ersatzfreiheitsstrafe ist in § 43 StGB geregelt, der lautet: An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe. Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.“ Dies bedeutet, dass die Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet werden kann, wenn die Beitreibung der Geldstrafe erfolglos war – oder keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet – oder der Verurteilte zahlungsunfähig ist. Dies führt in der Praxis dazu, dass ein Teil der Insassen in den Justizvollzugsanstalten Freiheitsstrafen verbüßt, obwohl der Richter im Urteil eben gerade das mildere Mittel der Geldstrafe gewählt und von der Verhängung einer Freiheitsstrafe abgesehen hat. Nach § 40 StGB werden Geldstrafen in Tagessätzen verhängt, deren Höhe sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters richtet. Das monatliche Einkommen wird durch 30 geteilt. Das Ergebnis entspricht dann der Höhe eines Tagessatzes. Verdient der Angeklagte beispielsweise 900 Euro im Monat, so würde ein Tagessatz 30 Euro betragen. Ausgegangen wird jeweils vom Nettoeinkommen. Der niedrigste Tagessatz bemisst sich mit 1 Euro, der höchste mit 30.000 Euro. Das Instrument der Ersatzfreiheitsstrafe stößt jedoch nicht nur seitens der Länder durchaus auf Kritik. Einmal weil der Verurteilte, obwohl das Gericht eine Geldstrafe als das mildere Mittel verhängt hat, nun doch eine Freiheitsstrafe verbüßen muss, und dieses überwiegend Personen mit geringen Einkommen trifft, weil besser situierte Angeklagte in der Regel auch zahlen können. Autorin: Kirsten Hüfken, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht, Oldenburg; Tel.: 0441 / 27 621.
Die Anzahl der verhängten Tagessätze reicht von fünf bis zu 360 Tagessätzen. Wird eine Gesamtgeldstrafe gebildet, sind sogar bis 720 Tagessätze möglich. Die letztendlich zu zahlende Geldstrafe wird dadurch errechnet, dass die Anzahl der Tagessätze und die Tagessatzhöhe multipliziert werden. Um bei unserem obigen Beispiel zu bleiben:
Wenn bei einem Nettoeinkommen von 900 Euro 30 Tagessätze à 30 Euro verhängt werden, so bedeutet dieses für den Angeklagten, dass er 900 Euro zu zahlen hat.
Des Weiteren ist diese Regelung den Ländern ein Dorn im Auge, weil durch sie nicht nur viele Haftplätze in den Justizvollzugsanstalten belegt werden, sondern auch zusätzliche Kosten entstehen. Allerdings gibt es auch noch andere Möglichkeiten, eine solche Ersatzfreiheitsstrafe zu umgehen: Wenn der Verurteilte bei der für die Vollstreckung der Geldstrafe zuständigen Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Antrag auf Tilgung durch gemeinnützige Arbeit stellt, wird er in der Regel in eine gemeinnützige Einrichtung vermittelt. In Betracht kommen im Prinzip alle Institutionen, die als gemeinnützig anerkannt sind, wobei der Fantasie der Behörden kaum Grenzen gesetzt sind. Dabei ergibt sich die Anzahl der Arbeitsstunden im Allgemeinen aus der Anzahl der Tagessätze.
Eine weitere Möglichkeit, die Ersatzfreiheitsstrafe zu umgehen, besteht darin, die Geldstrafe doch noch zu zahlen. Dies ist auch noch aus der JVA möglich. Im Übrigen kann der Verurteilte schon bei der Urteilsverkündigung oder aber auch später Ratenzahlung beantragen.