Eltern vergessen die Kinder als Schlusserben
Zunächst waren in dem vorliegenden Fall alle Kinder mit einem Pflichtteil berücksichtigt worden. Jahre nach dem Tod des einen Ehegatten setzte die Witwe die Tochter als Haupterbin ein, wohingegen die beiden Söhne weiterhin den ihnen zustehenden Pflichtteil bekommen sollten. Dagegen klagten die beiden Männer vor Gericht.
Pflichtteilsklausel allein rechtfertigt Schlusserbenanordnung nicht Dieses Ergebnis könne allerdings nicht allein aus der Pflichtteilsklausel hergeleitet werden. In der Pflichtteilsklausel in Ziffer 3. des Testaments sei noch keine Schlusserbeneinsetzung der Kinder zu erblicken. Denn mit dieser Klausel wollten die Eltern ihre Kinder im Grundsatz lediglich für den Tod des erstversterbenden Ehegatten enterben. Die Annahme, dass die Kinder zugleich als Schlusserben nach dem Letztversterbenden bedacht sein sollen, sei darin nicht zwangsläufig enthalten. Beabsichtigte Gleichbehandlung aller Kinder als maßgebliches Auslegungskriterium Dennoch sei dem gemeinschaftlichen Testament die Schlusserbeneinsetzung zu entnehmen, auch wenn dies nicht ausdrücklich formuliert worden sei. Vorliegend ergebe sich der Wille der Eltern, die Kinder als Schlusserben zu gleichen Teilen einzusetzen, aus Ziffer 4. des vorliegenden Testaments. Wechselbezügliche Verfügungen: Recht zum Widerruf erlischt mit Tod des erstversterbenden Ehegatten Die Entscheidung des Oberlandesgerichts München verdient umfassende Zustimmung. Aus dem Gesamtzusammenhang des Testaments sowie insbesondere aus der in Ziffer 4. vorgesehenen Gleichbehandlung aller Kinder ist zu entnehmen, dass keines der Kinder bevorzugt werden sollte. Vor Errichtung eines Testaments rechtlichen Rat einholen Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts München verdeutlicht, dass vor der Errichtung eines Testaments rechtlicher Rat eingeholt werden sollte. Eine anwaltliche Überprüfung des beabsichtigten gemeinschaftlichen Testaments hätte schnell zu dem Hinweis geführt, dass die (beabsichtigte) Schlusserbeneinsetzung fehlt. Durch entsprechende Ergänzung hätte das nunmehr über zwei Instanzen geführte gerichtliche Verfahren vermieden werden können. Der Autor dieses Beitrags: Rechtsanwalt Dr. jur. Sebastian Sonnenberg ist in der Kanzlei Hillmann & Partner, Oldenburg , insbesondere im Erb-, Versicherungs- und Vertragsrecht tätig. Kontakt: Tel.: 0441 / 36 13 33 61; Internet: www.hillmann-partner.de .
Dieses Testament hatte unter anderem folgende Inhalte: „1. Wir, die Eheleute ... setzen uns gegenseitig als Erben auf das ganze Vermögen ein. 2. Nach dem Tod des Erstversterbenden fällt das gesamte Vermögen an den verbleibenden Ehegatten. 3. Die Kinder sollen den Pflichtteilsanspruch nach dem Erstversterbenden nicht geltend machen. Sollte eines der Kinder seinen Pflichtteil dennoch verlangen, soll es auch nach dem Tod des Letztversterbenden nur den Pflichtteil erhalten. 4. Die drei Kinder haben im Verhältnis unter sich die ihnen bei Lebzeiten von uns beiden und vom Letztversterbenden gemachten unentgeltlichen Zuwendungen zur Ausgleichung zu bringen. Jedes unserer Kinder soll gleich behandelt werden.“
Im Jahr 2013 fertigte die Erblasserin ein handschriftliches Testament an. In diesem Testament setzte die Erblasserin die Tochter als Alleinerbin ein. Die beiden Söhne wurden hingegen auf den Pflichtteil gesetzt.
Nach dem Tod der Erblasserin streiten nunmehr die drei Kinder darum, wer die Erblasserin beerbt hat. Die Tochter ist der Auffassung, sie sei aufgrund des späteren Testaments Alleinerbin geworden. Die Söhne hingegen vertreten den Standpunkt, dass alle drei Kinder zu gleichen Teilen Erben geworden seien.
Das Oberlandesgericht München gab mit Beschluss vom 23.02.2015, 31 Wx 459/14 – zutreffend – den beiden Söhnen Recht, obgleich die Eheleute vergessen hatten, bei dem gemeinschaftlichen Testament aus dem Jahr 1984 die drei Kinder als Schlusserben zu gleichen Teilen einzusetzen. Das Gericht gelangte zu dem Ergebnis, dass dem gemeinschaftlichen Testament durch Auslegung zu entnehmen sei, dass die Eheleute ein „Berliner Testament“ mit einer Schlusserbeneinsetzung aller drei Kinder beabsichtigt hätten.
Aus der dortigen Regelung ergebe sich, dass die Eltern Wert darauf gelegt hätten, alle drei Kinder gleich zu behandeln, indem einerseits die den Kindern zu Lebzeiten gemachten Zuwendungen untereinander zum Ausgleich zu bringen seien und andererseits die Kinder im Schlusserbfall zwingend gleich behandelt werden sollten.
Diese Entscheidung für die Gleichbehandlung der Kinder hatten die Eheleute gemeinsam und wechselbezüglich im Sinne von § 2270 BGB getroffen. Wechselbezüglichkeit ist gegeben, wenn Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen treffen, von denen anzunehmen ist, dass damals die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden war.
Eine solche Wechselbezüglichkeit ist vorliegend anzunehmen. Sie führt dazu, dass das Recht zum Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments mit dem Tod des erstversterbenden Ehegatten erloschen ist.
Der überlebende Ehegatte soll die wechselbezüglichen Verfügungen also nicht mehr nachträglich einseitig ändern können. Damit konnte die Ehefrau nach dem Tod ihres Mannes mit dem neuen Testament aus dem Jahr 2013 die Erbfolge nicht nachträglich ändern.