Die Tücke liegt oft im Detail
Ob ein als Testament bezeichnetes Schriftstück auch als Vollmacht ausgelegt werden kann, war eine von dem Oberlandesgericht (OLG) Rostock 2015 zu beurteilende Frage. Die Erblasserin hatte mit ihrem vorverstorbenen Ehemann fünf Kinder. Am 18. August 2012 verstarb eines der Kinder, nämlich der Sohn R.S. noch vor seiner Mutter. Diese überlebte ihn nur um wenige Monate. Nach deren Tod wurde dem Nachlassgericht ein verschlossener Briefumschlag zwecks Testamentseröffnung übergeben. Der Brief war von der Mutter an den Sohn R.S. gerichtet. In dem Umschlag befanden sich drei Schriftstücke. Zwei als Testament bezeichnete Schriftstücke vom 24. Juli 2002 und 17. September 2007 waren von der Erblasserin selbst geschrieben. Der Wortlaut war nahezu identisch: „Hiermit bestimme ich, dass mein Sohn R.S. nach meinem Ableben über mein gesamtes Vermögen bevollmächtigt werde.“ Gegen diese Entscheidung haben die übrigen vier Kinder der Erblasserin Beschwerde beim OLG Rostock eingelegt. Dieses kam zu einem anderen Ergebnis: Die Schriftstücke der Erblasserin seien zwar als Testamente, so wie es auch in der Überschrift stehe, auszulegen. Allerdings könne gem. § 1937 BGB durch Testament nicht nur eine Erbeinsetzung, sondern auch eine Vollmachtserteilung verfügt werden. Es sei der mutmaßliche Erblasserwillen zu erforschen. Da die Erblasserin zum Einen vom „Testament“ und zum Anderen von „bevollmächtigen“ spreche, lasse der Wortlaut verschiedene Auslegungen zu. Die gesamten innerhalb und außerhalb der Urkunde liegenden Umstände seien bei der Bewertung heranzuziehen. Die Autorin: Rechtsanwältin Nadine Hellmers ist Fachanwältin für Familienrecht und in der Kanzlei Barkemeyer & Partner schwerpunktmäßig im Erbrecht tätig. Tel.: 0441 / 20 55 35 0.
Ein drittes Schriftstück datiert vom 10. Mai 2002. Auf der Vorderseite ist eine von einem Dritten ausgefüllte, von der Bank gestempelte und von der Erblasserin unterschriebene Bankvollmacht zugunsten des R.S. abgedruckt. Auf der Rückseite befindet sich ein von einer dritten Person verfasster handschriftlicher Text. Der Wortlaut entspricht dem der beiden anderen Schriftstücke. Auch dieses Dokument ist als „Testament“ überschrieben.
Zwischen den verbleibenden vier Kindern der Erblasserin und den beiden Kindern des vorverstorbenen Sohnes R.S. ist ein Streit über die Frage, wie die Schriftstücke zu deuten sind, entfacht. Die Kinder des R.S., mithin Enkel der Erblasserin, legen die Schriftstücke als testamentarische Verfügung zugunsten ihres Vaters aus. Dieser sei als Alleinerbe eingesetzt worden.
Demgegenüber behaupten die vier Kinder der Erblasserin, ihre Mutter habe R.S. lediglich eine Bankvollmacht erteilen wollen. Eine Erbeinsetzung sei nicht gewollt gewesen. Folglich gelte die gesetzliche Erbfolge, wonach alle Kinder zu gleichen Teilen, somit zu 1/5 erben würden.
Beide Parteien beantragten den Erlass eines Erbscheins. Das Nachlassgericht hat die beiden Enkelkinder als Rechtsnachfolger ihres Vaters je zur Hälfte als Erben anerkannt. Die Erblasserin habe ein Testament mit einer Erbeinsetzung zugunsten des R.S. errichtet. Hierfür spreche die Form und die Bezeichnung als Testament, welche die Erblasserin bewusst gewählt habe.
Die Verwendung der Überschrift „Testament“ könne zwar auf die Absicht der Erblasserin, R.S. zum Alleinerben einzusetzen, hinweisen. Dies sei allerdings nicht zwingend. Vielmehr stellt das Gericht darauf ab, dass alle Beteiligten noch nach der Erbauseinandersetzung nach dem Tod des Ehemannes der Erblasserin im Jahre 1993 einig waren, dass R.S. nicht Alleinerbe sein sollte. Umstände, die auf einen Sinneswandel Rückschlüsse zuließen, gäbe es nicht. Vielmehr habe die Erblasserin bis zum Tod zu allen Abkömmlingen ein gutes Verhältnis gehabt.
Ungewöhnlich sei auch, dass die Erblasserin nur ihren Sohn R.S. im Testament benannt habe. Da ein gutes Verhältnis zu allen Kindern bestand, wäre es naheliegend gewesen, wenn auch die übrigen Kinder Erwähnung in dem Testament gefunden hätten. Das OLG legt den mutmaßlichen Willen der Erblasserin so aus, dass diese ihren Sohn R.S. nur bevollmächtigen und nicht als Alleinerben einsetzen wollte. Für die Kinder des vorverstorbenen R.S. bedeutet dies, dass sie nunmehr nicht zu 1/2, sondern jeweils nur noch zu 1/10 Erben der Erblasserin geworden sind. Fazit ist: Wer ein Testament errichten will, sollte es nicht nur so bezeichnen, sondern es auch so meinen – und ausdrücken.