Die Frist zur Nacherfüllung im Kaufrecht

Die gute Küche: Einbauen – Ausbauen – Rückabwickeln?

Am vergangenen Donnerstag hat der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs eine Entscheidung (BGH, VIII ZR 49/15, Urteil vom 13.7.2016) getroffen, die Auswirkungen auf eine Vielzahl von Kaufverträgen haben wird.

Nicht etwa der Abschluss von Kaufverträgen ist davon betroffen, sondern die Frage, was passiert, wenn die Abwicklung nicht ganz reibungslos läuft. Das ist besonders dann der Fall, wenn Sachmängel auftreten, die behoben werden sollen.

Wird eine Sache nämlich mit Mängeln behaftet verkauft, so stehen möglicherweise dem Käufer daraus die Rechte auf Rücktritt vom Vertrag bzw. Schadensersatz zu.

Im vorliegenden Fall ging es um eine Einbauküche, für die der Käufer immerhin den stolzen Preis von über 80 000 Euro brutto auf den Tisch legen musste; wohl eine nicht ganz prestigefreie Anschaffung.

Kaum war die Küche zwei Wochen eingebaut, zeigten sich Mängel, die vom Ehemann der Klägerin moniert wurden.

Jetzt kann man aber bei einem solch stolzen Preis nicht ohne weiteres vom Vertrag zurücktreten. Der Fairness wegen – und so steht es auch im Gesetz – muss der Gegenseite vorher die Möglichkeit gegeben werden, Mängel zu beseitigen, und zwar in angemessener Zeit. Genau darüber streiten die Parteien. Ist der Gegenseite eine solch angemessene Frist, ist ihr überhaupt richtig eine Frist gesetzt worden?

Nun wurden Gespräche geführt und Emails verschickt. Auch wurde ein Schreiben aufgesetzt, in dem alle bekannten Mängel aufgeführt wurden. Aber es kam wie es kommen musste. Nichts tat sich und so erklärte die Klägerin mit einem Anwaltsschreiben am letzten Tag des ersten Quartals den Rücktritt vom Vertrag. Ein Sachverständiger hatte später bestätigt, dass die Küche in wichtigen Bereichen nicht funktionstüchtig war.

Gleichwohl gaben die Gerichte in den ersten beiden Instanzen der Klägerin kein Recht zur Rückabwicklung des Vertrages und auf Schadensersatz. Vor dem 31. März hätte nämlich die Klägerin eine angemessene Frist zur Nachbesserung der gerügten Mängel setzen müssen. Und angemessen, so meinte das Oberlandesgericht, sei mindestens eine Zeit von vier bis sechs Wochen gewesen.

Damit waren alle anderen, hier aufgeworfenen Fragen obsolet geworden. Ohne eine solche Nachbesserungsfrist gab es kein Rücktrittsrecht. Die Sache schien verloren.

Nunmehr hat aber der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Oberlandesgerichts kassiert und verweist darauf, dass es für eine Fristsetzung zur Nachbesserung nicht eines fixen Termins bedarf. Es reicht also aus, wenn in einer Email davon die Rede ist, dass man um „schnelle Behebung“ der Mängel bittet. Mit einer solchen Formulierung wird dem Küchenstudio eine zeitliche Grenze gesetzt, die bestimmbar ist und dem Verkäufer klarmacht, dass die Nachbesserung nicht irgendwann zu erfolgen hat. Und da schon zwei Wochen nach Einbau der Küche in einer Email die Nachbesserungsaufforderung enthalten war, hätte man es sicherlich innerhalb von sechs Wochen hinbekommen, die Küche funktionstüchtig zu machen.

Und selbst wenn eine Frist in einem weiteren Schreiben viel zu kurz gesetzt war, so muss man berücksichtigen, dass eine Zusage des Küchenstudios, die Küche kurzfristig fix und fertig herzurichten, von Bedeutung sein könnte. Dann wäre die Nachbesserungsfrist nicht zu kurz, sondern durchaus als angemessen anzusehen, wenn der Verkäufer den Zeitrahmen selbst vorgeschlagen hat.

All diese Fragen konnte der Bundesgerichtshof nicht abschließend beurteilen, weshalb die Sache an das Oberlandesgericht zurückgegeben wurde. Dort werden die weiteren Fragen geklärt, was im Einzelnen wer zu beweisen hat.

Aufgepasst: mit E-Mails, Whatsapp-Nachrichten und dergleichen lassen sich nicht immer die besten Beweise führen. Der Rechtsstreit kann also noch in jegliche Richtung entschieden werden: für oder gegen die Klägerin.

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