Antrag nur mit eigenhändiger Unterschrift!
Wer Elternzeit für die Zeit bis zum dritten Lebensjahr des Kindes haben möchte, der muss sie nach § 16 Abs. 1 BEEG spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Darüber hinaus muss man erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Die Folge eines solchen Antrags ist, dass das Arbeitsverhältnis während der beantragten Elternzeit automatisch ruht, ohne dass der Arbeitgeber hier zustimmen muss. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz legt fest, dass die Elternzeit schriftlich beantragt werden muss. Allerdings ist nicht ausdrücklich geklärt, was „schriftlich“ heißen soll. Reicht beispielsweise eine E-Mail, eine SMS, eine WhatsApp-Nachricht oder ein Fax aus? Das Bundesarbeitsgericht hat in einer ganz aktuellen Entscheidung (Urteil vom 10. Mai 2016 - Az. 9 AZR 145/15) entschieden, dass der Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnen muss. Ein Telefax oder eine E-Mail oder gar andere Formen wie etwa eine WhatsApp-Nachricht oder SMS wahren diese strenge schriftliche Form für einen Antrag auf Elternzeit nicht. Die Konsequenz des Elternzeitantrages ist, dass das Arbeitsverhältnis während der beantragten Elternzeit automatisch zum Ruhen gebracht wird und beispielsweise der Arbeitgeber während der Elternzeit nicht kündigen kann. In dem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin gekündigt und sich darauf berufen, dass seine Arbeitnehmerin nicht wirksam Elternzeit verlangt hatte. Sie hatte lediglich per Telefax ihre Elternzeit beantragt. Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass sich die Arbeitnehmerin im Ergebnis nicht auf den Sonderkündigungsschutz während der Elternzeit berufen konnte, da die strenge Schriftform nicht gewahrt war. Das Arbeitsverhältnis hat daher wirksam geendet. Es ist daher wichtig, dass ein Arbeitnehmer, der Elternzeit beanspruchen möchte, stets die strengen Anforderungen an den schriftlichen Elternzeitantrag erfüllt.