Aktueller Entscheid des Bundesgerichtshofs

Für die Freigabe eines Kontos des Erblassers ist ein Erbschein nicht zwingend erforderlich

Der Bundesgerichtshof urteilt zu den Voraussetzungen für den Nachweis des Erbrechts durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments.

Einen ebenso interessanten wie praxisrelevanten Fall hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 5. April 2016 (Aktenzeichen XI ZR 440/15) entschieden.

Die Mutter der beiden Kläger war verstorben. Die Erblasserin unterhielt bei einer Bank mehrere Konten. Sie hatte ein gemeinsam mit ihrem Ehemann handschriftlich errichtetes gemeinschaftliches Testament hinterlassen, welches vorsah, dass der erstversterbende Ehegatte vom überlebenden Ehegatten beerbt wird. Schlusserben des überlebenden Ehegatten sollten die beiden Kinder sein. Der Ehemann verstarb zuerst. Die Mutter der Kläger wurde Alleinerbin. Nach dem Tod der Mutter wurde das Testament vom Nachlassgericht erneut eröffnet.

Die Kläger nahmen die Erbschaft nach der verstorbenen Mutter an und forderten von der Bank – unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Testaments und des Eröffnungsprotokolls – die Freigabe der von der Mutter unterhaltenen Konten. Dies verweigerte die Bank. Sie verlangte die Vorlage eines Erbscheins, um sich vor den Gefahren einer möglicherweise doppelten Inanspruchnahme zu schützen.

Um die Freigabe der Konten zu erreichen, haben die Kläger schließlich beim zuständigen Nachlassgericht die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins beantragt. Im Wege der Klage verlangen die Kläger von der Bank die Erstattung der für den Erbscheinsantrag angefallenen Gerichtskosten. Die beiden Vorinstanzen hatten den Klägern Recht gegeben. Dagegen hat die Bank Revision eingelegt. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass die Revision unbegründet ist.

Die Kläger seien als testamentarische Erben der Mutter in die Kontoverträge mit der beklagten Bank eingetreten. Die Bank habe gegen die ihr obliegende vertragliche Leistungstreuepflicht verstoßen, indem sie die Freigabe der Konten von der Vorlage eines Erbscheins abhängig gemacht habe. Sofern nicht – rechtlich wirksam – in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank geregelt sei, dass die Rechtsnachfolge grundsätzlich durch einen Erbschein nachzuweisen sei, sei der Erbe, so der Bundesgerichtshof, nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Vielmehr habe er auch die Möglichkeit, diesen Nachweis in anderer Form zu erbringen. Neben dem notariellen Testament komme dafür auch ein eigenhändig errichtetes Testament in Betracht.

Bei einigen Banken hat sich eine gewisse Praxis dahingehend entwickelt, dass bei der Vorlage eines notariellen Testaments die Freigabe der Konten ohne Vorlage eines Erbscheins akzeptiert wird, bei der Vorlage eines handschriftlich errichteten Testaments hingegen nicht. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass die Banken durchaus ein berechtigtes Interesse daran haben können, nicht mehrfach in Anspruch genommen zu werden, wenn sich beispielsweise herausstellt, dass eine Person, die zunächst als Erbe eingeordnet wurde, tatsächlich doch nicht geerbt hat. Alleine aus diesem Risiko, so der Bundesgerichtshof, könne aber nicht einschränkungslos gefolgert werden, dass bei eigenhändigen Testamenten immer die Vorlage eines Erbscheins verlangt werden dürfe.

Es müsse auch den berechtigten Interessen des oder der Erben an einer möglichst raschen und kostengünstigen Abwicklung des Nachlasses Rechnung getragen werden. In „klaren Erbfolgefällen“ bestünde regelmäßig kein schutzwürdiges Interesse der Banken, die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist zu begrüßen. Natürlich ist auch das Interesse der Banken nachvollziehbar, nicht an den „Falschen“ das Bankvermögen des Erblassers auszuzahlen. Allerdings hat der Bundesgerichtshof dem Vorgehen einiger Banken, stets bei der Vorlage eigenhändiger Testamente einen Erbschein zu verlangen, Grenzen gesetzt. So wird bei überschaubaren Familiengrößen und unkompliziert gestalteten Testamenten regelmäßig das Interesse der Erben überwiegen, die Freigabe der Konten zu erreichen, ohne noch mit zusätzlichen Kosten für die Einholung eines Erbscheins belastet zu werden.

Letztlich muss in jedem Einzelfall zwischen den Interessen der beteiligten Bank und den Interessen der Erben abgewogen werden. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dürfte diese Abwägung künftig noch stärker zugunsten der Erben ausfallen.

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