Was tun, wenn der Patient nicht zahlt?

Die rechtlichen Möglichkeiten der Forderungsbeitreibung in der Arztpraxis

Heute kann ein Arzt aus unterschiedlichen Gründen nur noch etwa 65 Prozent seines Umsatzes in der Praxis durch die Behandlung gesetzlich Krankenversicherter erwirtschaften.
Bei den Zahnärzten fallen diese Zahlen noch drastischer aus: In den 70-iger Jahren entfielen noch drei Viertel des Umsatzes auf die Behandlung gesetzlich krankenversicherter Patienten – inzwischen ist dieser Anteil auf rund 50 Prozent gesunken. Wenn im Umkehrschluss 35 bis 50 Prozent des Praxisumsatzes aus den Honoraren von Privatpatienten und Selbstzahlern resultieren, wundert es kaum, dass Forderungsausfälle und Zahlungsverzögerungen mittlerweile auch in der Arztpraxis zur Tagesordnung gehören – schließlich gilt jeder zehnte Erwachsene in Deutschland als überschuldet. Hinzu kommen jährlich fast einhunderttausend Verbraucherinsolvenzen.

Forderungseinzug für Ärzte, Zahnärzte und Heilberufe

Sofern der praktizierende Arzt sich mit der zeit- und kostenintensiven Beitreibung überfälliger Forderungen nicht selber befassen will, bieten sich ihm drei grundlegende Möglichkeiten des Outsourcings.

■ 1. Die Zusammenarbeit mit einer privatärztlichen Verrechnungsstelle

Beschränkt sich die Zusammenarbeit des Arztes mit einer ärztlichen Verrechnungsstelle auf die Tätigkeiten der Rechnungsstellung bis zum kaufmännischen Mahnwesen, entlastet er sich von der Abrechnung der ärztlichen Leistung. Zahlungsverzögerungen und -ausfälle bleiben jedoch weiterhin sein Thema.
Zahlungsverzögerungen lassen sich vermeiden, wenn der Arzt eine Vorfinanzierung durch die Verrechnungsstelle vereinbart hat. Gehen die durch die Verrechnungsstelle verauslagten Gelder vom Patienten letzten Endes jedoch nicht ein, werden die entsprechenden Beträge rückbelastet und der Arzt steht auch in diesen Fällen vor dem Problem seiner unbezahlten Rechnungen.
Lediglich das echte Factoring schützt den Arzt vor Forderungsausfällen. Bei dieser Form der Zusammenarbeit übernimmt die ärztliche Verrechnungsstelle das Risiko des Forderungsverlustes, in dem sie dem Arzt seine Forderungen gegenüber dem Patienten abkauft. Die Übernahme der Ausfallhaftung ist in der Regel jedoch an eine Bedingung geknüpft: Der Arzt muss in jedem Einzelfall vor Behandlungsbeginn eine Bonitätsauskunft über den Patienten einholen – diese darf keine „Negativmerkmale“ aufweisen. Darüber hinaus lassen die Kosten dieser Form der Liquiditätsbeschaffung den Vorteil schnell schrumpfen. Im Einzelfall kann der Arzt für das gleiche Geld eine (Teilzeit-)Mitarbeiterin mit der Abrechnung und Beitreibung seiner Privathonorare beschäftigen.

■ 2. Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten

Sofern der Arzt seine Abrechnungen und Mahnungen selber erstellt, steht er spätestens nach der ersten, ohne Ergebnis angemahnten Rechnung vor der Frage, wie weiter verfahren werden soll. Er kann die gerichtliche Beitreibung selber durchführen oder alternativ einen anderen Dienstleister mit der Verfolgung der Angelegenheit beauftragen. Zum einen steht ihm die fachliche Kompetenz eines Rechtsanwaltes hierfür zur Verfügung, zum anderen kann er ein Inkassounternehmen zur weiteren Beitreibung beauftragen.
Die Kernkompetenz des Rechtsanwaltes liegt gewöhnlich in der Bearbeitung von einzelnen streitigen Forderungen. Wird er mit dem Forderungseinzug beauftragt, mahnt er eine offene Forderung in der Regel noch einmal schriftlich an, um sich als Bevollmächtigter des Gläubigers zu legitimieren und sich dann mit möglichen Einwendungen auseinanderzusetzen. Er lässt die Forderung im Mahnverfahren oder – bei streitigen Forderungen – im normalen Erkenntnisverfahren titulieren.
Die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit erfolgt dabei nach der Rechtsanwaltsvergütungsordnung. Kann der Schuldner nicht zahlen, trägt in der Regel der Auftraggeber das anwaltliche Honorar.

■ 3. Die Zusammenarbeit mit einem Inkassounternehmen

Im Allgemeinen übernehmen Inkassounternehmen den Einzug überfälliger, offensichtlich unstreitiger Forderungen.
Wird das Inkassounternehmen beauftragt, wird es den Schuldner zunächst schriftlich über die Beauftragung informieren und zum Ausgleich der offenen Forderung auffordern.
Gleichzeitig wird das Unternehmen Auskünfte zur Bonität des Schuldners einholen, um unter anderem mögliche Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis zu erfahren. So werden zum einen „aussichtslose“ Fälle identifiziert, bevor weitere Kosten beispielsweise durch ein gerichtliches Mahnverfahren entstehen. Zum anderen dienen diese Informationen als Grundlage für das (Telefon-)gespräch mit dem Schuldner, das mit ihm geführt wird, sofern der Ausgleich der offenen Forderungen ausbleibt.
Hierbei werden in jedem Einzelfall individuelle Lösungen gesucht, die den tatsächlichen Lebensumständen und der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Schuldners entsprechen – denn der beste Beitreibungserfolg lässt sich in Kooperation mit dem Schuldner erzielen. Solche Lösungen münden häufig in Teilzahlungsvereinbarungen oder auch in einer Stundung, seltener in einem Vergleich. Ist der Schuldner zahlungsunwillig, wird das Inkassounternehmen auf Wunsch des Gläubigers das gerichtliche Mahnverfahren beantragen. Dabei berechnet das Inkassounternehmen seine Gebühren dem Schuldner gegenüber analog zur Rechtsanwaltsvergütungsordnung.
Kann der Schuldner nicht zahlen, berechnet das Inkassounternehmen dem Gläubiger in der Regel keine Honorare, sondern lediglich geringe Bearbeitungspauschalen.
Aufgrund der besonderen ärztlichen Rechts- und Standespflichten bedarf der Umgang mit Forderungen, die aus ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlungen resultieren, einer besonderen Erfahrung – das sollte der Arzt bei der Auswahl seines Inkasso-Partners berücksichtigen.

Autor dieses Beitrags:

Frank Kalkbrenner, Kalkbrenner Inkasso- & Forderungsmanagement, Oldenburg. Tel.: 0441 / 20 50 8-0, E-Mail: michael@kalkbrenner-inkasso.de , Internet: www.kalkbrenner-inkasso.de .

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