„Entlastung für Alleinerziehende mehr als gerecht“
Alleinerziehende mit einem Kind erhalten ab sofort einen um 600 Euro höheren Steuerfreibetrag. Künftig können sie damit bei ihrer Steuererklärung 1908 Euro geltend machen. Für jedes weitere zum Haushalt gehörende Kind steht ihnen nun ein Betrag von 240 Euro je Kalenderjahr zu. Das Antragsformular steht im Internet (Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2015) zum Download und Ausdruck zur Verfügung. Da das bundesweit geltende Formular die Gesetzesänderung noch nicht berücksichtigt, reicht es aus, wenn dem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung formlos z.B. eine Anlage mit entsprechender Erläuterung beigefügt wird. Es sollte auch die Identifikationsnummer der zu berücksichtigenden Kinder angegeben werden. Bei Alleinerziehenden, die keine Arbeitnehmer sind oder die nicht die Steuerklasse II beantragt haben, können die Freibeträge bei der nächsten Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Fazit: Die Entlastung für Alleinerziehende ist mehr als gerecht: Sie haben in ihrem Alltag in der Regel weit größere Belastungen zu bewältigen als zusammen lebende Elternpaare. Autor: Jens Büsselmann, 1. Vorsitzender Deutsches Arbeitnehmer Steuerbüro e.V. Lohnsteuerhilfeverein.
Das entsprechende Gesetz ist am 22. Juli 2015 in Kraft getreten und gilt für das gesamte Jahr 2015. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Kind müssen keine Anträge stellen, denn bei ihnen wird der erhöhte Entlastungsbetrag automatisch beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber über die Steuerklasse II berücksichtigt. Und zwar in voller Höhe mit der Dezemberabrechnung.
Die Steuerentlastung für alle weiteren zu berücksichtigenden Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht, kann bei der nächsten Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
Soll der zusätzliche Freibetrag von 240 Euro für weitere Kinder bereits beim Lohnsteuerabzug in diesem Jahr berücksichtigt werden, dann muss das allerdings bis Ende November beim Finanzamt beantragt werden. Eine automatische Berücksichtigung über die Steuerklasse II kann hier nicht erfolgen.