Abzug von Scheidungskosten
Finanzgericht Münster gewährt Aussetzung der Vollziehung
Betroffene kö̈nnen sich zusätzlich auf zwei Musterprozesse berufen, die beim BFH anhä̈ngig sind (Az. VI R 66/14 und Az. VI R 81/14). Einen kleinen Dämpfer haben die Abzugshoffnungen aktuell vom BFH erhalten. Er hat nämlich entschieden, dass die Kosten eines Zivilprozesses im Allgemeinen keine außergewö̈hnliche Belastung darstellen (BFH, Urteil vom 18.6.2015, Az. VI R 17/14). Der Bundesfinanzhof hat in seiner Urteilsbegrü̈ndung den Begriff „Existenzgefährdung“ aber nicht definiert. Er hat die Revision mit dem bloßen Hinweis zurückgewiesen, die Klä̈gerin habe nicht dargelegt, dass ihre Existenzgrundlage gefä̈hrdet sei. Die Frage, ob Zivilprozesskosten fü̈r eine Scheidung oder fü̈r andere Streitigkeiten als außergewö̈hnliche Belastung abziehbar sind, ist durch das BFH-Urteil in keinster Weise geklä̈rt. Fazit: Legen Sie gegen die Nichtanerkennung von Scheidungskosten Einspruch ein. Autor dieses Beitrags: Jens Büsselmann , 1.Vorsitzender Deutsches Arbeitnehmer Steuerbüro e.V. Lohnsteuerhilfeverein.